vcrfassungsausschuß und Reichstagsabgeordnetc
243
der völkerrechtlichen Beziehungen des neuen Staatswesens zum Deutschen Reiche und zu dem verbündeten Österreich-Ungarn muß gewährleistet sein, daß dieses Bedürfnis seine volle Befriedigung finden kann. Jede andere Lösung wäre unnatürlich und politisch verderblich.
Verfassungsausschuß und Reichstagsabgeordnete
von Landgerichtsrat Dr. Sontag
Das Zeugnisverweigerungsrecht der Reichstagsabgeordneten
ls König Wenzeslaus von Böhmen Zweifel in die eheliche Treue seiner Königin setzte, hielt er für das zuverlässigste Mittel, sich über diesen Punkt zu vergewissern, eine Anfrage bei ihrem Beichtiger. Dieser aber verweigerte die Preisgabe des Beichtgeheimnisses und blieb auch standhaft, als ihm der König mit Anwendung des Zeugniszwanges drohte. Der Zeugniszwang spielte sich in lenen gewalttätigen Zeiten nicht mit so humanen Mitteln ab wie Geldstrafe "ud Haft bis zur Dauer von sechs Monaten; der König drohte dem Priester lmehr "rit dem Tode und ließ, als dieser auch dann fest blieb, ihn »on vier Marschieren ergreifen und über die Moldaubrücke in den Fluß werfen. Die ^rche aber belohnte diese Pflichttreue ihres Priesters bei Wahrung des Beichtgeheimnisses damit, daß Jan Pomuk oder, wie ihn der Volksmund jetzt nennt, epomuk unter die Zahl der Heiligen aufgenommen wurde.
Die katholische Kirche hat es noch immer verstanden, jede ihr wichtige enkweise und Handlung mit den entsprechenden Vorbildern in der Legende ^ versehen. So hat sie mit der Legende des Nepomuk, das heißt damit, daß ^ ^m das Beichtgeheimnis bis in den Tod wahrenden Priester die höchste yre verlieh, die sie zu verleihen hat, aufs Schärfste betont, welchen Wert auf die Beobachtung dieses Geheimnisses legt. Demgemäß konnte es ihr. s sich die modernen Staaten bildeten und sich ihre Gesetze gaben, auch nicht 2 wer fallen, dem Respekt vor diesem Geheimnis Aufnahme in den Gesetzen 6U verschaffe. Wir finden also in der Deutschen Reichsstrafprozeßordnung die
lö»