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Maßgebliches und Unmaßgebliches
19. Mittelrhein
20. Hessen-Thüringen
21. Lothringe»
Ngb. Koblenz und Wiesbaden, Kr.WittgensteinundSieger- land
Ngb. Kassel und Erfurt, Kr. Jlfeld, Sangerhausen, Querfurt, Eckardsberga, Naumburg, Weißenfels und Zeitz
Ngb. Trier und Ba. Metz nebst Hohenzollern
Koblenz (Wiesbaden) Kassel (Erfurt)
Metz (Trier)
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Tagesfragsn
Hilfsdienstnesctz und Berordnuu^s- rccht der Militiirliefehlshaber. Nach einer Pressemitteilung dürfen in Bayern gemäß Verfügung des dortigen stellvertretenden Kriegsministeriums nicht hilfsdienstpflichtige Personen, also bor allem Frauen, nur dann zu häuslichen oder gewerblichen Diensten angenommen werden, wenn sie während der letzten zwölf Monate mindestens sechs Wochen in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Dazu wird hier und da — z. B. in der „Hilfe" vom 12. April 1917 unter Heimatchronik — bemerkt, daß „damit im Grunde eine Erweiterung der Hilfsdienstvflichl für Frauen ausgesprochen" sei, und wird dazu die Frage gestellt: „Was bedeutet eigentlich das ganze Hllfsdienstgesetz mit all seinen Kautelen, wenn von militärischer Seile doch beliebige Erweiterungen vorgenommen werden können".
Wegen des allgemeinen Interesses, das diese Frage haben dürfte, sei zu ihrer Beantwortung auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
1. „Beliebige Erweiterungen" des Hilfsdienstgesetzes vom 8. Dezember 191V können die militärischen Stellen nicht vornehmen.
Das hier in Frage kommende Recht der Militärbefehlshaber, für Zivilpersonen verbindliche Anordnungen zu treffen, beruht bekanntlich im wesentlichen auf dem Belagerungsgesetz vom 4. Juni 1861 bzw. dem bayerischen Gesetz über den Kriegszustand vom t2. November 1912. Diese ermächtigen in ihnen § 9 bzw. ß 4 den Militärbefehlshaber nach Verhängung des Belagernngs- bzw. Kriegs- zustcmdes Verbote ini Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erlassen, indem sie den mit Strafe bedrohen, der solche Verbote übertritt. Auf das Verhältnis dieser Gesetze zum Hilfsdienstgesetz wird aber der allgemeine Grundsatz Anwendung finden: lex posterior spsciaiis cleroZat leg! priori Zerierali, d. h. im Zweifel gilt die eben erwähnte, ganz allgemein gehaltene Bestimmung des Belagernngs- bzw. Kriegszustandsgesetzes nur, soweit nicht die speziellen Bestimmungen des später erlassenen Hilfsdienstgesetzes entgegenstehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur im Zweifel. Denn wenn beispielsweise der Feind ins Land kommen oder augenblickliche Bedürfnisse eine vorübergehende Erweiterung der Hilfsdienstpflicht erforderlich machen sollten und diese Erweiterung auch so rasch erfolgen muß, daß die gesetzgebenden Körperschaften nicht erst angerufen werden können, so wird