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Zur Vereinfachung der preußischen Verwaltung
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

19. Mittelrhein

20. Hessen-Thüringen

21. Lothringe»

Ngb. Koblenz und Wiesbaden, Kr.WittgensteinundSieger- land

Ngb. Kassel und Erfurt, Kr. Jlfeld, Sangerhausen, Querfurt, Eckardsberga, Naumburg, Weißenfels und Zeitz

Ngb. Trier und Ba. Metz nebst Hohenzollern

Koblenz (Wiesbaden) Kassel (Erfurt)

Metz (Trier)

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Tagesfragsn

Hilfsdienstnesctz und Berordnuu^s- rccht der Militiirliefehlshaber. Nach einer Pressemitteilung dürfen in Bayern gemäß Verfügung des dortigen stellvertreten­den Kriegsministeriums nicht hilfsdienst­pflichtige Personen, also bor allem Frauen, nur dann zu häuslichen oder gewerblichen Diensten angenommen werden, wenn sie während der letzten zwölf Monate mindestens sechs Wochen in der Landwirtschaft gearbeitet haben. Dazu wird hier und da z. B. in derHilfe" vom 12. April 1917 unter Heimat­chronik bemerkt, daßdamit im Grunde eine Erweiterung der Hilfsdienstvflichl für Frauen ausgesprochen" sei, und wird dazu die Frage gestellt:Was bedeutet eigentlich das ganze Hllfsdienstgesetz mit all seinen Kautelen, wenn von militärischer Seile doch beliebige Erweiterungen vorgenommen werden können".

Wegen des allgemeinen Interesses, das diese Frage haben dürfte, sei zu ihrer Be­antwortung auf folgende Gesichtspunkte hin­gewiesen:

1.Beliebige Erweiterungen" des Hilfs­dienstgesetzes vom 8. Dezember 191V können die militärischen Stellen nicht vornehmen.

Das hier in Frage kommende Recht der Militärbefehlshaber, für Zivilpersonen ver­bindliche Anordnungen zu treffen, beruht be­kanntlich im wesentlichen auf dem Belagerungs­gesetz vom 4. Juni 1861 bzw. dem bayerischen Gesetz über den Kriegszustand vom t2. No­vember 1912. Diese ermächtigen in ihnen § 9 bzw. ß 4 den Militärbefehlshaber nach Verhängung des Belagernngs- bzw. Kriegs- zustcmdes Verbote ini Interesse der öffent­lichen Sicherheit zu erlassen, indem sie den mit Strafe bedrohen, der solche Verbote über­tritt. Auf das Verhältnis dieser Gesetze zum Hilfsdienstgesetz wird aber der allgemeine Grundsatz Anwendung finden: lex posterior spsciaiis cleroZat leg! priori Zerierali, d. h. im Zweifel gilt die eben erwähnte, ganz all­gemein gehaltene Bestimmung des Belage­rnngs- bzw. Kriegszustandsgesetzes nur, so­weit nicht die speziellen Bestimmungen des später erlassenen Hilfsdienstgesetzes entgegen­stehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur im Zweifel. Denn wenn beispielsweise der Feind ins Land kommen oder augenblickliche Bedürfnisse eine vorübergehende Erweiterung der Hilfsdienstpflicht erforderlich machen sollten und diese Erweiterung auch so rasch erfolgen muß, daß die gesetzgebenden Körperschaften nicht erst angerufen werden können, so wird