Das Wahlrecht im Lichte der Philosophie
von Professor Dr. Vtto von der ofordten
Die folgende Studie war vollendet, ehe der Verfasser von dem Erlaß des Kaisers an den Reichskanzler vom 8. April irgendetwas gehört hatte.
ktive Politiker pflegen zu behaupten, sie handelten fern von aller grauen Theorie lediglich nach den Erfordernissen der Stunde, uno nun gar Wahlrechtsfragen vertrügen keine philosophische Behandlung. Nun gibt es niemals vernünftige Praxis ohne zugrunde liegende Theorie; nur ein lHandeln aufs Geratewohl ohne Überlegung wäre rein praktisch, denn das Leben antwortet überhaupt "ur, wenn man es auf Grund von Gedanken nach seinem Sinn befragt. Die ^wxis, genauer der Erfolg, ist der große Schulmeister, durch den das Leben die Fehler der Theorie mit roter Tinte anstreicht und verbessert; aber ein voller "UtilitariLmus" ist unmöglich, höchstens ein teilweiser. Eine politische Partei ^uht gewiß nicht allein auf ihrem gedruckten Programm; zahlreiche Ideen, ^chlagworte, Phrasen, endlich die Macht persönlichen Einflusses halten sie zusammen, und sicher gehören sehr viele dazu, die sich über das Programm nicht uar, noch mit den Führern einig find. Dennoch ist es Theorie und nichts anderes, was eine Partei als solche bestimmt und von anderen unterscheidet, da man doch weder in sie hinein geboren wird, noch sie sich lediglich durch Praxis im politischen Kampf erhalten kann.
Tatsächlich kann man gerade umgekehrt bemerken, daß eifrige Parteipolitiker die größten Dogmatiker und schroffe Doktrinäre sind; nur häufig unbewußt. ^>ie nennen einfach „Praxis", was von ihren Überzeugungen, Ansichten oder Tagesmeinungen geleitet wird, und der Streit bestärkt sie nur darin. Es hat niemals z. B. ein Wahlrecht gegeben, das nicht vorher lediglich Gedanke oder Theorie war — ehe irgendjemand danach wählen konnte: schließlich ist die ganze Idee, durch Wählen statt durch Ernennung Menschen zu Einfluß und
Grenzboten II 1917 7