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Der drohende amerikanische Handelskrieg
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Der drohende amerikanische Handelskrieg

von Dr. Aurt peschke

ls der Krieg mit England ausbrach, stellte es sich heraus, daß die deutschen Gläubiger in den britischen Ländern so gut wie rechtlos waren. Jeder geschäftliche Verkehr mit ihnen war dem auf englischem Gebiete Wohnenden verboten, sie empfingen keine l Zahlungen mehr, die englischen Gerichte waren ihnen verschlossen. Während das deutsche Reichsgericht aussprach, daß es dem deutschen Völker­recht fern liege, den Krieg unter möglichster wirtschaftlicher Schädigung der Angehörigen feindlicher Staaten zu führen und sie der Wohltaten des bürger­lichen Rechtes zu berauben, daß daher die feindlichen Staatsangehörigen den Inländern in bezug auf das bürgerliche Recht ebenso gleichgestellt seien wie vor dem Kriege, entwickelte England die Gedanken seines Rechtes weiter zu einem richtigen System des Handelskrieges und verleitete seine Bundesgenossen zu ähnlichen und teilweise noch schärferen Maßnahmen.

Angesichts unseres augenblicklichen Verhältnisses zu den Vereinigten Staaten, das jeden Augenblick in den Kriegszustand übergehen kann, erhebt sich die Frage, welche Behandlung deutsche Privatrechte im Kriegsfalle dort zu ge­wärtigen haben. Prüft man darauf hin die Entscheidungen der amerikanischen Gerichte, wie sie in den Kriegen der Union im letzten Jahrhundert ergangen sind, so wird man nicht ohne Bestürzung entdecken, daß die amerikanische An­schauung sich mit der englischen deckt. Wie in England ist vor den amerikanischen Gerichten jeder, der in einem feindlichen Lande wohnt, ein Feind, ein allen enemx. Ein solcher kann keinen gerichtlichen Schutz weder als Kläger noch als Beklagter in Anspruch nehmen, er darf während des Krieges keinen ge­schäftlichen Verkehr mit Amerikanern unterhalten, weder neue Verträge abschließen noch irgendwelche Zahlungen oder sonstige Leistungen erhalten. Die vor Kriegsausbruch abgeschlossenen Verträge bleiben zwar grundsätzlich während des Krieges nur aufgeschoben. Soweit aber, und diese Ausnahme wird die Regel bilden, die Verträge ihrer Natur nach eine geschäftliche Verbindung mit dem Feinde schon während des Krieges verlangen, also nicht bis zum Ende des Krieges vertagt werden können, werden sie von rechtswegen aufgelöst. Das trifft vor allem die Frachtverträge, aber auch die Versicherungen, namentlich die Güterversicherungen. Eine von selbst eintretende Beschlagnahme des feind­lichen Eigentumes kennt das amerikanische Recht zwar nicht; aber dies war ja