Deutsche Schutzgebiete in Europa
von Professor Dr. Lonrad Bornhak
eberseeische Gebiete des Mutterlandes mit anderen geographischen, nationalen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie dieses sind auch von jeher nicht in dessen staatsrechtlichen Organismus aufgenommen worden, sondern in anderen Rechtsformen regiert worden, insbesondere ohne Teilnahme an dessen verfassungsmäßigen Einrichtungen, wie z. B. an seiner Volksvertretung. Das englische Kolonialrecht unterscheidet je nach dem Kulturzustande der überseeischen Besitzungen einfache Kronkolonien, die mit absoluter Staatsgewalt vom Mutter- lande regiert werden, solche mit Kepresentative (Zovernment, in denen mau bereits besondere verfassungsmäßige Einrichtungen entwickelt hat, und mit Ke8pon8idw Qovernment unter eigenen parlamentarischen Ministerien. Aber im englischen Parlamente und im englischen Kabinette find auch die höchstentwickelten überseeischen Besitzungen mit bundesstaatsähnlicher Verfassung, wie Kanada. Australien und Südafrika, nicht vertreten, wohl aber der Allmacht englischer Parlamentsgesetzgebung unterworfen. Deutschland hatte seit seinem Eintreten in die Kolonialpolitik ein Kolonialrecht entwickelt, das die Schutzgebiete zwar völkerrechtlich anderen Staaten gegenüber als Reichsinland, aber staatsrechtlich grundsätzlich als Rsichsausland außerhalb des verfassungsmäßigen Bundesgebietes erscheinen ließ. Der Bevölkerung europäischer Abstammung war zwar deutsches Recht und unabhängige Rechtspflege gewährleistet, aber im übrigen wurden die Schutzgebiete mit absoluter Staatsgewalt vom Mutterlande regiert, auch die deutschen Reichsangehörigen im Schutzgebiete hatten an den verfassungsmäßigen Einrichtungen des Mutterlandes keinen Anteil, kein deutsches Schutzgebiet war im Reichstage vertreten. Grenzboten I 1917 19