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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

anwalt ist also Organ der angesehenen Be­hörde der Staatsanwaltschaft, und er hat, indem er in den Sitzungen des Schössen­gerichts die Anklage vertritt, eine dem richter­lichen Vorsitzenden ebenbürtige Stellung. Er ist in der Bearbeitung seines Dezernates selbständig. Das Amt eines Amtsanwalts vereint also in sich verschiedene Vorzüge, wie sie wenige der Stellen haben werden, welche den kriegsbeschädigten Offizieren offen stehen. Dies ist Wohl auch der Grund, warum sich bereits aus der Zeit vor dem Kriege nicht wenige verabschiedete Offiziere in diesem Be­rufe befinden. Wenn sich nun kriegsbeschädigte Offiziere in größerer Anzahl diesem Berufe widmeten, wird er zudem gesellschaftlich eine weitere Hebung erlangen, so daß der Über­tritt dem früheren Offizier auch in dieser Hinsicht leichter fallen wird.

Verschiedene Hochschulen, welche Fortbil­dungskurse für kriegsbeschädigte Offiziere ein­gerichtet haben, so z. B. die in Breslau und Danzig, haben auch Vorlesungen über den Beruf des Amtsanwalts in den Rahmen dieser Borlesungen aufgenommen. Mit der theo­retischen Vorlesung werden die Hörer jedoch genau so wenig einen klaren Blick dafür be­kommen, was ihrer in dem neuen Berufe wartet, wie etwa die Studenten der Juris­prudenz sich bei ihrem Studium einen Begriff über ihren künftigen Beruf machen können. Viel wichtiger wäre deshalb m. E. eine prak­tische Vorbildung für die kriegsbeschädigten Offiziere, welche schon Neigung haben, in diesen Beruf überzutreten, oder welche sich über ihn Klarheit verschaffen wollen. Zu einer solchen Praktischen Vorbildung aber bieten gerade jetzt während des Krieges die

im Inlands tätigen Kriegsgerichte eine be­sonders günstige Gelegenheit. Dadurch, daß jetzt auch die älteren Jahrgänge zu den Fahnen gerufen sind, also Leute, die mitten im Wirt­schaftsleben stehen und deshalb auch in straf­rechtlicher Hinsicht ganz andere Fälle vor daS Kriegsgericht bringen und ganz andereSchwie- rigkeiten bereiten, als die jugendlichen aktiven Soldaten zwischen dem zwanzigsten und zwei­undzwanzigsten Lebensjahre, weisen die im Inlands belegenen Kriegsgerichte eine solche Auswahl von Rechtsfällen auch deS bürger­lichen Strafrechts auf, daß Offiziere, welche sich auf den Beruf des Amtsanwalts vor­bereiten wollen, hier eine Praktische Schule finden würden, wie sie ihnen sonst nirgends wieder geboten wird.

Ich denke mir die Praktische Ausbildung der Offiziere so, daß jedem der Richter eines Kriegsgerichts ein Offizier zugeteilt wird, den er in gleicher Weise beschäftigt, wie der Amts­richter am sogenannten kleinen Amtsgericht den in der Praxis bis dahin völlig unbe­wanderten Referendar. Nebenher gehen könnte natürlich eine theoretische Vorlesung über Strafrecht und Strafprozeß in dem Rahmen, in dem ein Amtsanwalt diese Kenntnis nötig hat. Für diese Vorlesungen aber wird sich an jedem Orte aus der Zahl der Kriegs­gerichtsräte oder Zivilberufjuristen eine ge­eignete Persönlichkeit finden, die besser als ein Theoretiker wissen wird, was den AmtS- anwälten an positiven Kennwissen not tut und die aus der Fülle der eigenen Praxis heraus diese theoretische Belehrung mit praktischen Beispielen beleben wird.

Landgerichtsrat Dr. Sontag, z. Zt. Ariegsgericht^rat

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