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Die Entlassung Kriegsgefangener gegen Ehrenwort in alter und neuer Zeit
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Die Entlassung Kriegsgefangener gegen Ehrenwort in alter und neuer Zeit

von Dr. Wilhelm Anorr

er Begriff der Entlassung Kriegsgefangener gegen Ehrenwort um­faßt mehrere Arten von Verträgen Kriegsgefangener mit dem Sieger. In älteren Zeiten konnte der einzelne Ergreifer über seinen Gefangenen verfügen und kraft eignen Rechtes Verträge, z. B. über die Höhe des Lösegeldes, mit ihm abschließen. Seit dem Anfange des siebzehnten Jahrhunderts etwa ging die Entwicklung jedoch immer mehr dahin, daß der Truppenführer, dann der Kriegsherr, endlich in der neu­zeitlichen Kriegführung der Nehmestaat die Verfügung über den Gefangenen allein in Anspruch nahm. Seitdem ist es der kriegführende Staat, der durch seine Truppenführer ehrenwörtliche Verträge mit den Kriegsgefangenen seiner Heere abschließt.

Die Verpfändung der Ehre sowie eine Reihe weiterer Merkmale sind diesen Verträgen der Gefangenen mit dem Sieger gemeinsam und rechtfertigen die Zusammenfassung, die diese Verträge bisher stets im Schrifttum unter den: AusdruckeEntlassung Kriegsgefangener gegen Ehrenwort" erfahren haben. Die Verträge sind gegenseitige, sie begründen sowohl auf der Seite des Kriegs­gefangenen, als auch auf der Seite deS Siegers voneinander abhängige Rechte und Pflichten. Die Eingehung des Vertrages ist auf beiden Seiten freiwillig, durch keine internationale Vorschrift oder Gewohnheit wird der Sieger verpflichtet, den Gefangenen gegen Ehrenwort zu entlassen, ebensowenig kann auch der Gefangene zur Abgabe des Ehrenwortes gezwungen werden. Nach Eingehung des Vertrages aber hat der Gefangene das Versprechen, das er unter Verpfändung der Ehre abgegeben hat. mit peinlicher Treue bei Verlust seiner Ehre zu halten, der Sieger seine Verpflichtungen aus dem Vertrage ebenfalls treu zu erfüllen, wenn anders er das gleiche von der Gegenpartei erwarten will.

Im einzelnen können wir drei Arten solcher ehrenwörtlichen Verträge unterscheiden, die ihre gesonderte Geschichte und Entwicklung durchgemacht haben, nämlich je nachdem durch solchen Vertrag die endgültige oder die vor­läufige Entlassung oder endlich nur eine Erleichterung des harten Loses der Gefangenschaft angestrebt wird. Je nach der Art dieser Verträge ist auch der Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen verschieden: Bei der endgültigen Ent-