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Der Tauchbootkrieg : eine völkerrechtliche Betrachtung
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Der Tauchbootkrieg

Line völkerrechtliche Betrachtung von Professor Dr. Ludwig Traeger

! as Tauchboot ist gleich der Seemine die Waffe des Schwächeren im Seekriege. Der Seegewaltige bedarf ihrer nicht so wenig ! wie ein Goliath der Schleuder des David, sie sind ihm weit eher verderblich als nützlich; daher die Ächtung dieser Kriegs­mittel und die Bekämpfung auf völkerrechtlichen Tagungen durch ihn, daher jetzt die Entrüstung Englands über diesePest der Meere".

Die Tauchboote unserer Gegner haben ein engbegrenztes Wirkungsfeld, zumal nachdem unsere Handelsschiffe von den offenen Meeren verschwunden und unsere Küsten bis auf die Ostseeküste jeglichem Handelsverkehr gesperrt sind; unsere Tauchboote hingegen üben auf allen Meeren ihre erfolgreiche Tätigkeit aus, weit mehr noch gegen den feindlichen Seehandel als gegen die Seestreitkräfte des Gegners.

Allein diese lebhafte Vernichtungstätigkeit hat eine unliebsame Neben­wirkung politischer Natur im Gefolge, ruft sie doch leicht ungünstige Stimmung gegen uns bei den Seehandel treibenden Neutralen hervor. Denn nicht nur feindliche Handelsschiffe und Waren fallen unseren Tauchbooten zum Opfer, sondern auch manches stolze Schiff der Neutralen fährt samt Ladung beklagens­werterweise in die Tiefe Rechtens zwar laut Artikel 49 der Londoner See­kriegsrechtserklärung, aber doch zum unverminderten Schmerz und Verdruß der an Schiff oder Ladung Beteiligten. So erklärt sich, daß Angehörige neutraler Staaten vielfach das Vorgehen Deutschlands zur See, obschon es dem Völker­recht entspricht, weitaus rücksichtsloser empfinden als die Seetyrannei Englands, die fast beim Hungerkrieg gegen einige neutrale Staaten angelangt ist. Denn wie der Blick meist an der Erscheinung haften bleibt, ohne den Dingen auf den Grund zu sehen, so auch hier. Über der sinnfälligen, der Phantasie sich auf­drängenden Zerstörungstätigkeit unserer Tauchboote bleibt unbeachtet, daß die sich Grenzboten IV 1916 11