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Staatsverträge und Vertragsbrüche im englischen Urteil : Übersetzung aus der dänischen Zeitschrift "Spektator"
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Staatsverträge und Vertragsbrüche im englischen Urteil

von Touis von Aohl Übersetzung aus der dänischen ZeitschriftSxektator"

ürzlich hat ein Belgier, L. Bernard, in London einen Vortrag gehalten, worin er nach dem Referat desLabour Leader" nachwies, daß England allein durch seine Eifersucht auf die beständig wachsende deutsche Flotte veranlaßt wurde, in den Krieg gegen Deutschland einzutreten, und das englische Blatt findet die Worte des Redners sehr vernünftig.

Aber es gibt Engländer, die noch weiter gehen, indem sie nicht nur nicht die Beweggründe ihres Vaterlandes verbergen, sondern sogar mit bewunderungs­würdiger Objektivität zu beweisen suchen, daß man Deutschland seinen Neu- tralitätsbruch gar nicht zum Vorwurf machen und es jedenfalls deswegen nicht verdammen dürfe. Ein Mitglied des Parlaments. Mr. Arthur Ponsonby, der bereits früher durch seine Schriften?Ke Lamel anä tne ^eeäles Lye" und l'Ke DeclinL oi /».nstoerÄL^" Aufsehen erregt hat, kommt jetzt in seinem Buch überDemoLi-aey encl viplomaey", in dem er die Notwendigkeit einer diplomatischen Kontrolle der auswärtigen Politik verficht, auf die Frage der Staatsverträge und ihrer Verletzung zu sprechen. Er sagt:

. . . . Hinsichtlich ihres Gegenstandes können Staatsverträge kurz folgender­maßen eingeteilt werden:

1. Politische Verträge über Friedensschlüsse, Bündnisse, Abtretungen, Garantien und Ähnliches.

2. Handelsabkommen, wie Konsulats- und Fischerei-Konventionen, Ab­machungen, betreffend den Sklavenhandel, Schiffahrt usw.

3. Abkommen, betreffend spezielle soziale Fragen, wie Post- und Telegraphen­wesen, Maß- und Gewichtssystem und dergleichen.

4. Verträge über strafrechtliche Verhältniße, zum Beispiel Auslieferung.

5. Verträge, betreffend zivilrechtliche Verhältnisse, zum Beispiel Warenmarken- schütz und Urheberrecht.

6. Abkommen, durch die bestimmte Regeln für internationale Gesetze bezüglich der Kriegführung und dergleichen aufgestellt werden.

Die Frage der Dauer einer durch Verträge geschaffenen Verpflichtung ist in keiner Weise festgesetzt oder unveränderlich. Folglich kommt ein Vertrag in

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