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Landvergabung nach Lehenrecht
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Landvergabung nach Lehenrecht

die erste Unterlage für die vorgeschlagene Bodenpolitik bilden wird. Auch die jetzt im größeren Umfange durch Gefangenenarbeit unternommene Urbarmachung von Mooren und sonstigem Ödland wird vergabbares Gelände in öffentliche Hand bringen; zu dem, was von früher her als Domäne oder sonst schon vorhanden war und oder in neuerer Zeit durch die Bodenpolitik einiger Ge­meinden in deren Hand kam. Man sollte sich bei Erwägung von einschränken­den und selbst prohibitiven Maßregeln gegenüber der Terrainspekulation immer vor Augen halten, daß der Handel mit Grundstücken wegen der Unbeweglich- keit des gehandelten Gegenstandes überhaupt kein Handel im volkswirtschaft­lichen Sinne ist.

Als das Wesentliche der in diesen Ausführungen vorgeschlagenen Land­vergabungsform wird wie gesagt angesehen, daß die Vergabung erfolgt an den ersten Nehmer und an die unbeschränkte Reihe der Fortsetzer seines Blutes, also ohne eine absehbare Grenze der Befitzzeit, damit der einzelne Lehensnutzer sich wie ein Eigentümer fühlen kann; daß es sich aber andererseits eben doch um eine bloße Lehensvergabung des Bodens handelt, sodaß bei dem Aussterben von Familien immer wieder Boden an die öffentlich rechtliche Körperschaft zurückfällt und zur Weitervergabung an andere private Nehmer frei wird. Ein besonderes Erbrecht, wie etwa ein Vorzug des Mannstamms, ist damit an sich noch in keiner Weise erfordert. Ebensowenig andere Anforderungen wie etwa Wehrfähigkeit des Lehensträgers. Wenn die Vergabungsform etwa zur Schaffung einer Militärgrenze benutzt werden soll, könnte man sich dem alten Lehenrecht in dieser Richtung noch weiter annähern.

Um bei jahrhundertelanger Besitzzeit zu weit zurückgehende und darum unsichere Verwanoschaftsprüfungen über Abstammung vom ersten Nehmer zu vermeiden, wird es zweckmüßig sein, solche Nachkommen des ersten Nehmers als nicht mehr lehensberechtigt anzusehen, die drei Geschlechterfolgen lang dem Gute völlig fremd waren. Auch so noch wird die Verleihung an die Geschlechter­folgen, die das Wesen der vorgeschlagenen Verleihungsform ausmacht, den Familiensinn und Familienzusammenhang stärken. Auch ohne besondere recht­liche Voraussetzung der Lehensfähigkeit im Sinne der Wehrfähigkeit wird wenigstens bei jeder Neuverleihung die vergabende öffentliche Stelle in der Lage fein, Bevölkerungshygiene zu treiben und selbst im Sinne dereugenischen" Bestrebungen zu wirken, indem sie gewisse gesundheitliche Anforderungen an die Bewerber stellt und die Starken und Gesunden bevorzugt.

Bevölkerungspolitik im engeren Sinne, als Sicherung und Vermehrung des Bevölkerungszuwachses wird künftighin in Europa eine dringende Aufgabe sein. Und nicht erst seit dem Weltkrieg mit seinen furchtbaren Verlusten an europäischen Menschen. Das Problem selbst war in dem Sinken der Geburten­ziffer schon vorher da. Auch für uns. Wenn auch nicht ganz fo dringend wie für Frankreich. Die zur Sicherung unserer Stellung und keineswegs zur Befreiung" aller möglichen interessanten Mindereuropäer nach dem Krieg