Beitrag 
Die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstages
Seite
20
Einzelbild herunterladen
 

Die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstages

von Professor Dr. Lonrad Bornhak

ie derzeitige dreizehnte Legislaturperiode des Deutschen Reichstages läuft vom 12. Januar 1912 auf fünf Jahre, also bis Januar 1917. Es hätten demnach in den letzten Monaten des Jahres 1916 die Neuwahlen stattzufinden.

Das ist zwar, falls der Krieg zu dieser Zeit noch fortdauern sollte, nicht unmöglich, aber doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Ein großer Teil der männlichen Bevölkerung ist zu den Fahnen einberufen, so daß für sie nach gesetzlicher Bestimmung die Wahlberechtigung ruht. Hat man die allgemeine Wehrpflicht als die innere Rechtfertigung des allgemeinen Wahl­rechts bezeichnet, so wird diese innere Rechtfertigung in ihr Gegenteil verkehrt, wenn gerade die an der militärischen Verteidigung des Vaterlandes nicht beteiligte männliche Bevölkerung zum Wählen berufen würde. Ein wirkliches Bild der Volksstimmung würden diese Kriegswahlen schwerlich ergeben. Alle Wahlen erfordern ferner einen Parteikampf. Dieser steht aber während des Krieges unter dem Zeichen des Burgfriedens. Hat man diesen bisher bei Nachwahlen dadurch zu wahren verstanden, daß man der bisher im Besitze des Wahlkreises befindlichen Partei diesen weiter kampflos überließ, so würde dies bei allgemeinen Wahlen schwerlich durchführbar sein. Anhänger der Gruppen Haase oder Liebknecht z. B. kann keine andere Partei ohne Wahlkampf wieder in den Reichstag lassen. Und endlich kostet jeder Wahlkampf Geld, das man während des Krieges besser anderweit verwerten kann. Die Schwierigkeiten der Kriegszensur mögen dabei mit Schweigen bedeckt bleiben.

Aber wenn sich zur Behebung dieser Schwierigkeiten alle Parteien allen­falls auf das bisher bei den Nachwahlen beobachtete Verfahren einigen wollten, so hätten Neuwahlen als unnötige Belästigung der Wählerschaft erst recht keinen Zweck. Denn es bliebe eben alles beim alten. Die Neuwahlen bedeuteten dann nur die Erfüllung einer lästigen Formvorschrift.

Dies alles legt den Gedanken einer Verlängerung der Legislaturperiode bis zum Friedensschlüsse oder besser bis zu dem Zeitpunkte nahe, wo das Heer wieder auf den Friedensfuß gesetzt ist.

Nach Art. 24 der Reichsverfassung dauert die Legislaturperiode des Reichs­tages fünf Jahre. Ursprünglich war die Legislaturperiode eine dreijährige nach