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Unsere Gerichte und das feindliche Ausland
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Unsere Gerichte und das feindliche Ausland

von Syndikus A. Ebner

ie Göttin der Gerechtigkeit wird dargestellt mit einer Binde vor den Augen und mit einer Wage in der Hand, deren Schalen gleich hoch stehen; damit wird ausgedrückt, daß die Gerichte ent­scheiden sollen ohne Ansehung der Person, unparteiisch Recht und Unrecht gegeneinander abwägend, nur das Gesetz soll maßgebend sein, Rücksichten irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Der Satz: ^U3titia S3t kunäamsntum röMorum ist schon von den alten Römern aufgestellt worden, er hat auch bei uns den Gerichten ein fast unbegrenztes Vertrauen verschafft. Es ist nun hochinteressant, zu beobachten, wie sich unsere Gerichte in dem jetzigen Weltkriege verhalten haben. Man setzt bei jedem Richter als selbst­verständlich voraus, daß er sich durch und durch als Deutscher fühlt und daß er seine Handlungen, natürlich auch seine amtlichen danach einrichtet. Nun haben wir täglich Beweise dafür, daß unsere Feinde uns mit unauslöschlichen! Hasse verfolgen und Volk und Staat niederringen wollen. Solche Gesinnungen müssen naturgemäß in der Seele des deutschen Richters einen Widerhall erwecken. Unsere Gerichte haben aber nicht selten Fälle zu entscheiden, wo feindliche Aus­länder als Partei oder in anderer Weise beteiligt sind. Es leuchtet ein, daß es häufig nicht leicht ist, hier die beiden Schalen an der Wage der Gerechtigkeit in gleicher Höhe zu halten. Nachstehend soll eine Anzahl solcher Fälle mit­geteilt werden, die Leser dieser Zeilen mögen dann selbst entscheiden, ob und inwieweit unsere Gerichte dabei ihrer Aufgabe, unparteiisch zu urteilen, nach­gekommen sind. Zum Vergleich werden einige Urteile ausländischer Gerichte, die durch die Tageszeitungen und juristischen Zeitschriften bekannt geworden sind, angegeben-werden.

In vielen Fällen handelte es sich um ausländische Angestellte, die beim Ausbruch des Krieges von ihren deutschen Geschäftsherren entlassen wurden. Nach den gesetzlichen Vorschriften (für Handlungsgehilfen 70, 72 des Handels­gesetzbuchs, im übrigen § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann ein Angestellter ohne Kündigungsfrist entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach der herrschenden Meinung braucht der wichtige Grund nicht von dem Angestellten herbeigeführt oder verschuldet zu sein, vielmehr genügt es, wenn wegen irgendeines Umstandes, der nicht einmal mit der Person des Angestellten zusammenzuhängen braucht, dem Dienstherrn die Aufrechterhaltung des Dienst-