Einiges vom Linden
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die Türkei ihre geistvollsten und vorurteilslosesten Köpfe zum Studium des Handels, des Verkehrs, der Kriegskunst nach Europa sende, damit sie ans diese Weise die Heimat reformierten. Er hat aber vor allem sich selber, wie seine Allianzpläne beweisen, nüchtern und kühl mit dem Gedanken durchdrungen, daß stärker als alle Gegensätze der Verfassung, der Religion, der Sprache, der Kultur, das Band der großen, gemeinsamen, politischen Interessen sei.
Und gleichsam die Zukunft vorausahnend hat er in den Tagen, da er von dem Abschluß des Bündnisses fest überzeugt war, seinem Bruder Heinrich die prophetischen Worte geschrieben: „Diese Allianz ist einer der wertvollsten Teile der ganzen Erbschaft, die ich meinem Neffen hinterlasse und nach menschlicher Voraussicht wird sie unsere Feinde und Neider zur Aufrechterhaltung der soeben mit uns eingegangenen Verträge bestimmen/
Giniges vom Finden
von Geh. Iustizrat U. Bruns
weh, da habe ich ja einen fremden Regenschirm erwischt!" — Oder: „Welcher .... hat mir denn meinen Hut vertauscht?!" Zu dergleichen verdrießlicher Äußerung hat gewiß schon mancher von uns Veranlassung gehabt. Wie aber solcher an sich ganz einfache Hergang rechtlich zu beurteilen sei, das ist den meisten gänzlich unbekannt, und deshalb dürsten die folgenden Darlegungen vielen willkommen sein. Voranschicken muß ich einige allgemeine Betrachtungen.
„Wer eine .verlorene' Sache .findet' und an sich nimmt--" mit diesen
Worten beginnt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch im Z 965 seine Vorschriften über den „Fund", deren erster Teil (§H 965 bis 977) die Findung von verlorenen Sachen im eigentlichen Sinne behandelt, während die §§ 978 bis 982 den un- eigentlichen Fund von Sachen im Bereiche von öffentlichen Anstalten (Behörden und Verkehrseinrichtungen) regeln; den Schluß bilden die Sondervorschrift des § 983 und die des § 934 (letztere den „Schatz" betreffend). Ich kann wich in diesem Aufsatze nicht in einer den strengen Anforderungen der Rechtswissenschaft genügenden Ausführlichkeit über die Begriffsbestimmungen des „Verlierens" und „Findens" verbreiten. Im allgemeinen wird es zutreffen, wenn ich im Anschluß an viele Rechtslehrer und Gerichtsentscheidungen die Begriffe dahin erläutere: Finder ist, wer eine .verlorene' bewegliche Sache als .eine solche' entdeckt und nun erst an sich nimmt. Es verliert also jemand seine Sache
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