Arieg und Sozialpolitik
von Rechtsamvalt Dr. Vonschott
eutschland starrt in Waffen. Militärisch und finanziell aufs beste gerüstet zieht es seinen drei Feinden entgegen. Jeder andere Staat würde mit seinen militärischen Rüstungen vollauf zu tun haben. Aber Deutschland hat nach dem altrömischm Grundsatze gearbeitet: „8i vi3 pacem, parg, bsllum;" „wenn du den Frieden willst, rüste den Krieg." In den Zeiten des vierundvierzigjährigen Friedens hat es niemals die Möglichkeit eines Krieges außer acht gelassen und sich stets vor Augen gehalten, daß es im Falle eines Krieges nicht gegen einen Feind, sondern gegen eine Welt von Feinden seine Waffen erheben muß, wie es denn auch eingetreten ist.
Angesichts seiner in jeder Beziehung vorzüglichsten Kriegsvorbereitungen ist es denn kein Wunder, daß Deuschland auch in Kriegszeiten noch Zeit findet, in der Sozialpolitik heilsame gesetzliche Maßnahmen zu treffen, auf einem Gebiete, dessen Bearbeitung doch eigentlich und vorzüglich nur in Friedenszeiten möglich erscheint. Neben sehr einschneidenden Bestimmungen für das bürgerliche Recht, das Prozeß-, Wechsel- und Schcckrecht, die sowohl die ins Feld Ziehenden als auch die Zurückbleibenden vor wirtschaftlichen Nachteilen und Sorgen nach Möglichkeit schützen sollen, sind am 4. August 1914 auch eine Reihe sozialpolitischer Vorschriften erlassen. So hat das Gesetz vom 28. Februar 1888 betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften wichtige Erweiterungen erfahren. Die Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sollen in Zukunft auch den Familien derjenigen Mannschaften zukommen, welche zur Disposition der Truppen- bzw. Marineteile beurlaubt sind, sowie den Mannschaften, die das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, und dem Unterpersonal der freiwilligen Krankenpflege. Auch uneheliche Kinder sollen der Unterstützung des Gesetzes teilhaftig werden, falls die Verpflichtung des Kriegsteilnehmers als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist. Das Gesetz hat ferner Mindestunterstützungen festgestellt, die also beim Vorliegen besonderer Gründe noch erhöht werden können: für die Ehefrau sollen die Unterstützungen von Mai bis Oktober mindestens monatlich neun Mark und für die übrigen Monate zwölf Mark und für jedes Kind unter fünfzehn Jahren und jede der sonstigen unterstützungsberechtigten Personen monatlich sechs Mark betragen.