Maßgebliches und Unmaßgebliches
Rechtsfragen
Ein Vorkaufsrecht des Staates in der Zwangsversteigerung. Drei Hypotheken sind auf dem Hause: die erste gab eine Bank, die zweite ein Kapitalist, die dritte stellt ein Nestkaufgeld dar oder sie ist von Verwandten gegeben, um den Betrieb eine? Geschäftes zu ermöglichen. Die Zinsen sind immer Pünktlich gezahlt. Plötzlich wird die zweite Hypothek gekündigt. Der Hausbesitzer ist anfangs ganz sorglos. Die ist ja sicher. Nach einiger Zeit beginnt er sich nach einem neuen Gläubiger umzusehen. Er fragt bei diesem und jenem an und überall findet er verschlossene Türen. Es ist, als ob sich alle gegen ihn verschworen hätten. Es kommt zum Zwangsverkaufe. Der zweite Hypothekarier ist der einzige Bieter und erwirbt das Grundstück für wenig mehr als den Betrag der ersten Hypothek. Der dritte Hypothekarier, dem die Mittel fehlten, um mitzubieten, ist sein Geld los, der Hausbesitzer sein Eigentum und für alle Zeiten hängen ihm noch die Persönlichen Schulden an, obgleich der Wert des Pfandgegenstandes vielleicht den Betrag der Hypotheken überstieg. Es ist die Ansicht vertreten worden, daß im letztgenannten Falle der frühere Eigentümer dem Hypothekarier, der das Grundstück zu billig erworben hat, die excsptio lloli entgegenhalten könne (vgl. die Verhandlungen deS 30. Deutschen Juristentages 1910). Mit dieser rechtlichen Konstruktion ist aber nicht viel erreicht; denn selbst, wenn sie zutreffend
ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem Schuldner nicht gegen den dritten Hypothekarier und gibt diesem auch sein Geld nicht wieder. Auch der Staat hat einen Rachteil: er erhält nicht die dem wahren Werte des umgesetzten Gegenstandes entsprechenden Abgaben und Kosten.
Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie hier geschildert sind, hat man verschiedene Vorschläge gemacht; z. B. hat sich hier unter behördlicher Mitwirkung eine Genossenschaft gebildet, die dem Hypothekengläubiger gegenüber die Ausbietungsgarantie übernimmt. Die Erfolge des Unternehmens lassen sich erst in einigen Jahren übersehen. Soviel steht aber ohne weiteres fest, daß sein Arbeitsfeld ein beschränktes sein und bleiben muß, daß es über sogenannte zweite Hypotheken nicht hinausgehen kann und dem Grundstückseigentümer sehr schwere Bedingungen hinsichtlich der zu leistenden Abträge auferlegen muß.
ES sei daher gestattet auf eine bisher m. W. unbeachtete gesetzgeberische Möglichkeit hinzuweisen, nämlich dem Staate das Recht zu geben, in jeder Zwangsversteigerung in das Höchstgebot an Stelle des Meistbietenden einzutreten, ohne daß er mitgeboten zu haben braucht. Schwebt diese Möglichkeit über dem Hypothekarier, so wird er stets die eigene Hypothek herausbieten, wenn er den Wert des Grundstücks für ausreichend erachtet. Tut er es nicht, so ist es sein Schade, weil die ihm verbleibende persönliche Schuld doch meistens wertlos ist, und der Staat hat damit ein Mittel in der Hand, nicht nur all-