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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Rechtsfragen

Ein Vorkaufsrecht des Staates in der Zwangsversteigerung. Drei Hypotheken sind auf dem Hause: die erste gab eine Bank, die zweite ein Kapitalist, die dritte stellt ein Nest­kaufgeld dar oder sie ist von Verwandten ge­geben, um den Betrieb eine? Geschäftes zu ermöglichen. Die Zinsen sind immer Pünkt­lich gezahlt. Plötzlich wird die zweite Hy­pothek gekündigt. Der Hausbesitzer ist an­fangs ganz sorglos. Die ist ja sicher. Nach einiger Zeit beginnt er sich nach einem neuen Gläubiger umzusehen. Er fragt bei diesem und jenem an und überall findet er ver­schlossene Türen. Es ist, als ob sich alle gegen ihn verschworen hätten. Es kommt zum Zwangsverkaufe. Der zweite Hypo­thekarier ist der einzige Bieter und erwirbt das Grundstück für wenig mehr als den Be­trag der ersten Hypothek. Der dritte Hypo­thekarier, dem die Mittel fehlten, um mitzu­bieten, ist sein Geld los, der Hausbesitzer sein Eigentum und für alle Zeiten hängen ihm noch die Persönlichen Schulden an, ob­gleich der Wert des Pfandgegenstandes viel­leicht den Betrag der Hypotheken überstieg. Es ist die Ansicht vertreten worden, daß im letztgenannten Falle der frühere Eigentümer dem Hypothekarier, der das Grundstück zu billig erworben hat, die excsptio lloli ent­gegenhalten könne (vgl. die Verhandlungen deS 30. Deutschen Juristentages 1910). Mit dieser rechtlichen Konstruktion ist aber nicht viel erreicht; denn selbst, wenn sie zutreffend

ist, was noch bestritten wird, hilft sie dem Schuldner nicht gegen den dritten Hypo­thekarier und gibt diesem auch sein Geld nicht wieder. Auch der Staat hat einen Rachteil: er erhält nicht die dem wahren Werte des umgesetzten Gegenstandes entsprechenden Ab­gaben und Kosten.

Zur Gesundung der Verhältnisse, wie sie hier geschildert sind, hat man verschiedene Vor­schläge gemacht; z. B. hat sich hier unter be­hördlicher Mitwirkung eine Genossenschaft ge­bildet, die dem Hypothekengläubiger gegen­über die Ausbietungsgarantie übernimmt. Die Erfolge des Unternehmens lassen sich erst in einigen Jahren übersehen. Soviel steht aber ohne weiteres fest, daß sein Arbeits­feld ein beschränktes sein und bleiben muß, daß es über sogenannte zweite Hypotheken nicht hinausgehen kann und dem Grundstückseigen­tümer sehr schwere Bedingungen hinsichtlich der zu leistenden Abträge auferlegen muß.

ES sei daher gestattet auf eine bisher m. W. unbeachtete gesetzgeberische Möglichkeit hinzuweisen, nämlich dem Staate das Recht zu geben, in jeder Zwangsversteigerung in das Höchstgebot an Stelle des Meistbietenden ein­zutreten, ohne daß er mitgeboten zu haben braucht. Schwebt diese Möglichkeit über dem Hypothekarier, so wird er stets die eigene Hypothek herausbieten, wenn er den Wert des Grundstücks für ausreichend erachtet. Tut er es nicht, so ist es sein Schade, weil die ihm verbleibende persönliche Schuld doch meistens wertlos ist, und der Staat hat da­mit ein Mittel in der Hand, nicht nur all-