Gin gefährdetes ^chutzgesetz
von Dr. zur. Gustav Wcstberg
Besser denn köstlich Ol ist ein guter Name Prediger Kap. 7 V. 1
och nicht zwanzig Jahre ist es her, daß nach langen wissenschaftlichen Kämpfen und vielem Für und Wider endlich in unserem deutschen Vaterlande ein neues Rechtsgut geschaffen wurde: das Recht des einzelnen an seinem Namen. Von nun an sollte auch des Gesetzes Schutz diesem Rechte gewährt werden, selbst wenn es sich nicht um vorsätzliche oder gar strafrechtlich zu ahndende Verletzungen des Namens handeln würde.
Das Reichsgericht in Leipzig hatte allerdings schon seit Anfang der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wiederholt dahin erkannt, daß die Befugnis, einen bestimmten Familiennamen zu führen, als ein im Rechtswege verfolgbares Privatrecht anzusehen sei. Auch zahlreiche bedeutende Rechtslehrer, an ihrer Spitze Gierte, hatten die gleiche Ansicht nachdrücklichst verfochten. Alles das schlug jedoch nicht durch, weil — besonders im Gebiete des gemeinen Rechts — diesbezügliche Gesetzesbestimmungen fehlten.
Auch die Gesetzgeber des ersten Entwurfes zu unserem Bürgerlichen Gesetzbuch hielten die positive Anerkennung dieses privatrechtlichen Verbietungsrechtes des Namensberechtigten gegen denjenigen, welcher unbefugt den gleichen Namen führt, nicht durch ein Bedürfnis geboten. So ging dann der erste Entwurf dieses bedeutsamen Gesetzeswerkes ohne diesbezügliche Bestimmungen in die Welt.
Doch schon die Kommission für die zweite Lesung kam — angeregt durch die Kritik namhafter Sachkundiger — zu der Überzeugung, daß ein Bedürfnis für den privatrechtlichen Schutz des Namens sowohl in samilienrechtlicher als in gewerblicher Beziehung anzuerkennen sei, und daß die bisherigen Schutzmittel des Privatrechts — Feststellungsklage der Zivilprozeßordnung und Schadensersatzklage bei vorsätzlicher Verletzung — nicht ausreichend seien, um die Namensberechtigten mich gegen objektiv unbefugte Namensbeeinträchtigungen zu schützen. Denn jeder Namensberechtigte, so führen die Gesetzgeber in ihrer Denkschrift ') aus, habe ein Interesse daran, daß ihm „nicht infolge des Mißbrauches seines Namens und einer dadurch herbeigeführten Verwechslung der Person das Verhalten, die Hand-
*) Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches, S. 4.