Beitrag 
Grundfragen der Jugendfürsorge
Seite
154
Einzelbild herunterladen
 

Grundfragen der Jugendfürsorge

von Professor Dr. Klumker

er Kern aller Kinderfürsorge ist der Ersatz von Leistungen der Familie durch solche anderer Organe, fremder Einzelpersonen, Ver­eine oder staatlicher Einrichtungen. Dieser Ersatz kann aus friedlichem Wege oder zwangsweise erfolgen; was die Familie nicht leisten kann, das kann, im Einverständnis mit ihr, von anderen übernommen werden, ebensooft aber weicht die Anschauung der Ge­sellschaft und des Staates von der der Familie so sehr ab, daß diese die Maß­nahmen jener für unberechtigt und unnötig hält. Dann entsteht ein Zwiespalt und die Kinderfürsorge verdrängt im Kampfe die Familie, um sich selbst an deren Stelle zu setzen. Gesteht man der Familie zu. daß ihr auch unter den heutigen Verhältnissen bedeutende Erziehungsaufgaben zufallen, daß in ihr noch starke erzieherische Kräfte vorhanden sind, die im Interesse der Gesamtheit wie der Kinder benutzt werden sollen, so hängt der Erfolg aller Kinderfürsorge sehr wesentlich davon ab, daß ihr Eingreifen im Einverständnis mit der Familie ersolgt, daß es, wo diese widerstrebt, gelingt, sie zur Mitarbeit zu ge­winnen. Alle Fürsorgeeingriffe müssen mit dem Umstände rechnen, daß die Stellung der Familie in unserem bürgerlichen Rechte stark verankert ist, daß also Eingriffe feindlicher Natur in das Gebiet der Familie stets eines besonderen Nachweises ihrer Notwendigkeit bedürfen. Die Sicherheit der Familie erfreut sich eines starken richterlichen Schutzes, weil sie eine der Grundfesten unserer Rechtsordnung ist. Wer sie antasten will, muß das Recht dazu vor irgend­einer richterlichen Instanz nachweisen. Dieser Zustand hat sich bei uns seit hundert Jahren sest eingebürgert. Als die Franzosen einst in Hamburg ein­zogen und eine französische Verwaltung einrichteten, entstanden sofort Schwierig­keiten, weil die Verwaltungsbehörde Erwachsene und Kinder aus Gründen öffentlicher Ordnung und Erziehung in die Zwangsarbeitsanstalten und deren Erziehungseinrichtungen einsperren konnte. Dieser Zustand, der bis dahin unanstößig befunden wurde, war dem Rechtsgefühle der neuen Republikaner so zuwider, daß sie ihn ohne weiteres beseitigten und die Freiheit der Persön­lichkeit wie der Familie unter den Schutz des Gerichtes stellten. Hieraus folgen aber nicht unwesentliche Grundsätze der Kinderfürsorge. Die Notwendigkeit eines