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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Rechtsfragen

Rechtsstaat und Duell. (Ein Nachwort zur Duellintervsllation.) Innerhalb kurzer Frist haben zwei schwere Fälle der Verletzung von Recht und Gerechtigkeit stattgefunden, die das öffentliche Rechtsbewnßtsein, den Glauben an das geltende Recht und die Rechtsprechung in Ehrensachen erschüttert haben und deswegen die allgemeine Achtung vor dem Gesetz gefährden: das Drama in Dawymokre und das Trauerspiel in Metz. In beiden Fällen derselbe Grund: die schwerste Kränkung der Familienehre, in beiden Fällen dieselbe Folge: Selbsthilfe unter schweren: Nechtsbruch, im ersten Falle durch doppelten Totschlag, im zweiten durch Zweikampf, in beiden Fällen keine Strafe und Sühne; dort Freispruch des Totschlägers, hier widersinniges Ende des Ehrverlctzten.

Ein Zweifel daran, in welchem Falle das schwerere Verbrechen Wider das Straf­gesetz vorliegt, besteht nicht. Auch nicht vom Standpunkt des ehrlichen Christentums daran, in welchem Falle das göttliche Gesetz schwerer verletzt worden ist, in jenen: Falle, wo der Gegner wehrlos niedergeschossen ist, oder in dein anderen, wo christliche und ritterliche Selbstzucht dem Gegner bis zum förmlichen Gange mit gleichen Waffen die Gelegenheit gab, vor dem ersten Schuß sein mögliches letztes Ende zu bedenken, und

Sühne und Vergebung »ach Möglichkeit zu suchen.

Wenn trotzdem der minder schwere Fall vor das Forum des Gesetzgebers gezogen worden ist, so gibt dieser Umstand Anlaß hervorzuheben, wohin es führt und noch weiter führen wird, wenn an Stelle der Änderung des dein lebenden Volksrechtsbewußtsein nicht entsprechenden Juristenrechtes ei» überlieferter Weg geordneter Selbsthilfe mit indirektem, moralischem oder direktem, gesetzlichem Zwange beseitigt ist oder wird.

Denn daran, daß das deutsche Juristen­recht die Ehre des Staatsbürgers und ins­besondere der Familie als ein Rechtsgut niedrigster Art im Strafrecht, und über­haupt kaun: als RechtSgut im Zivilrecht be­handelt, dürfte kein Zweifel vorhanden sein. Die strafrechtliche Sühne ist in vielen, auch den schwersten Fällen der Ehr­verletzung, so im Falle des Ehebruches, ohne Ehescheidung dem Gesetz nicht bekannt. In den infolge der Strafantragsvoraussetzungen stark beschränkten Fälle» der Beleidigung ist die Sühne nur mit dem Rechte des Be­leidigers zu erkaufen, Tatsachen des internen Privatlebens vor aller Öffentlichkeit zu er­weisen. Zudem ist die Sühne selbst in der Freiheit und vor alle»: i» der Geldstrafe nach dem Gesetze und noch mehr in der Rechtsprechung auf niedrigster Stufe gehalten. Im Zivilrecht vollends ist das Rechtsgut der