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Das preußische Grundteilgesetz
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Das preußische Grundteilgesetz

er am 23. Februar d. I. dem preußischen Abgeordnetenhause vorgelegte Gesetzentwurf über Teilung land- und forstwirtschaft­licher Besitzungen, das feit einem Jahrzehnt verlangte Grund­teilungsgesetz, will agrar-, bevölkerungs- und nationalpolitische Bedürfnisse zugleich befriedigen. Die innere Kolonisation soll dadurch angeregt und gefördert werden, daß der durch die private Güter­schlächterei herbeigeführten Bodenspekulation nnd Güterpreissteigerung eine Grenze gesteckt, die Bodenständigkeit des ländlichen Grundbesitzes verstärkt und durch ein Einspruchs- und Verkaufsrecht des Staates die überaus rege Arbeit der polnischen Parzellierungsgesellschaften unterbunden werden soll. Der Gedanke der inneren Kolonisation ist so mächtig und gesund, daß er nach und nach alle Hemmnisse überwunden hat, die in der heutigen Grundbesitzverteilung und der auf sie zu­geschnittenen Gesetzgebung liegen, und neuen Rechtsauffassungen, die auf eine nationale und organische Bodenpolitik von Staates wegen abzielen, Raum verschafft hat. Schritt für Schritt sind wir in Preußen seit 1886 mit der Er­richtung einer besonderen Anstedlungsbehörde für Posen und Westpreußen und mit der Rentengutsgesetzgebung von 1891, dann mit dem Enteignungsgesetz von 1907 in dieser Richtung vorangegangen;das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir die Knechte." Dem Enteignungsgesetz mußte das Einspruchs­und Vorkaufsrecht des Staates bei privaten Güterteilungen folgen, damit die durch die Kolonisationsarbeit gesörderte Mobilisierung des ländlichen Grund und Bodens nicht allen Segen der bisherigen staatlichen Arbeit wieder aufhob. Es mußten Vertrags- und Eigentumsfreiheit weitere Einschränkungen erfahren, damit genügend preiswertes Land für die Kolonisation zur Verfügung stehe und die neuen Bauern- und Arbeiterstellen nicht durch einen zu hohen Kaufpreis und zu hohe Rentenlasten in ihrer Leistungsfähigkeit lebensgefährlich geschädigt werden. Das ist Sinn und Inhalt des neuen Gesetzes.

Es verdankt in wesentlichen Teilen der Anregung des deutschen Ostmarken- Vereins und des Justizrat Waguer seine Entstehung und besagt, daß in Zukunft Grenzbvten I 19t 4 34