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Hütet Euch zu träumen und zu dichten! : eine Auseinandersetzung mit der Traumdeuterei der Wissenschaft
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Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses

und Beobachtungstatsachen geliefert haben. Gerade den Traum, dieses so wunderbare Phänomen, hat die Wissenschaft sehr stiefmütterlich behandelt. Doch das Problem der Deutbarkeit ist gar nicht das zuerst zu lösende. Es sind die Probleme der Vorstellungsoerdichtung, des Zeitmaßes, der dramatischen Spaltung des Ich und viele andere, die zunächst ungleich wichtiger sind und im Zusammen­hang mit dem somnambulen Tiesschlaf. dem Nachtwandeln, dem Wahrträumen usw. viel tiefer ins Unbewußte führen. Dabei dürfen nicht aus zünftlerischem Hochmut die Untersuchungen einees so hochbegabten Kopfes wie du Prel etwa nur deshalb beiseite gelassen werden, weil er zu okkultistischen Ergebnissen kam. Was du Prel in seiner „Philosophie der Mystik" schon 1885 zur Traumforschung beigetragen hat, ist auch für den, der ihm ins Mystische nicht folgen will oder kann, be­deutend wertvoller als die Freudsche Traumdeutung. Dasselbe gilt von seinen Forschungen zur „Psychologie der Lyrik" und damit des künstlerischen Schaffens überhaupt gegenüber den Freudschülern. Die Freudschen Träume und die seiner Schüler über die Träume und' über die Dichterträume im besonderen sind eine wissenschaftliche Frühgeburt. Oder sollten sie am Ende nur eine Schelmerei sein? Sollten Sexualität und Erotik kraft der Verschiebung vom Hauptsächlichen aufs Nebensächliche, in diesen Träumen über Träume mit Freud und mit uns nur ein loses Spiel getrieben haben? Dann ist es zur Aufhellung dieser Traum­tücke durch die richtige Deutung höchste Zeit, und die wahre Traumwissenschaft kann beginnen. . . .

Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses

Anregungen aus Anlaß des Richter- und Anwalttages von Amtsrichter Rarl Hciuschkel (Schluß)

Die Grundzüge des künftigen Zivilprozeßverfahrens wären hiernach etwa folgende:

Der Richter teilt die Klageschrift, über deren Erfordernisse bereits gesprochen worden ist, dem Beklagten mit, unter der Aufforderung, sich in der gesetzlichen Frist — die aber auf Antrag des Klägers verlängert werden kann — zu äußern, und unter der Androhung, daß bei Versäumung der Frist Zahlungs- befehl ergehen wird, gegen den es kein Rechtsmittel mehr gibt. Schweigt der Gegner, so ergeht Zahlungsbefehl. Eine etwa eingehende Erklärung des Be­klagten, daß er dem Begehren des Klägers widerspricht, ist dem Kläger mit-