Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses
Anregungen ans Anlaß des Richter- und Anwalttages von Amtsrichter Karl Häuschkel
III.
Daß die Mittel der Prozeßverhütung in sehr vielen Fällen versagen werden, ist selbstverständlich. Es wird immer Schuldner geben, die trotz aller Rechtsberatung an einer falschen Rechtsansicht festhalten oder trotz aller Einigungsversuche einen wohlbegründeten Rechtsanspruch nicht befriedigen wollen oder auch nicht befriedigen können. Anderseits wird es immer Leute geben, die trotz aller Belehrung in Wahrheil nicht bestehende Ansprüche, mögen sie diese zu haben vermeinen oder sei es, daß sie bösgläubig handeln, durchzusetzen versuchen wollen. Es gilt deshalb, die streitigen und die nichtstreitigen Ansprüche rechtzeitig voneinander zu sondern.
Lobe tritt mit Recht dafür ein, daß das förmliche Prozeßverfahren der Geltendmachung der streitigen Ansprüche vorbehalten bleiben soll. Dabei geht er von dem Gedanken aus, daß es unlogisch ist, den Richter anzurufen und eine Entscheidung herbeizuführen, wenn kein Streit besteht, also gar nichts zu entscheiden ist. Der Verwirklichung nichtstreitiger Forderungen sollen andere Rechtsbehelfe dienen. Er rät zunächst zur Errichtung von Einziehungsämtern auf genossenschaftlicher Grundlage, wie sie zurzeit schon in manchen Städten bestehen*). Diesen Einziehungsämtern würde, da sie ja nur Gebilde der Selbsthilfe sind, hauptsächlich die Aufgabe zufallen, fällige Forderungen für den Gläubiger einzuziehen; dagegen find sie, wenn ihnen nicht geradezu staatliche Machtmittel zur Verfügung gestellt werden, natürlich nie geeignet, die Gerichte zu ersetzen. Infolgedessen kann die Inanspruchnahme des Einziehungsamtes für den Gläubiger einen nicht unbeträchtlichen Zeitverlust bedeuten, mag für ihn in anderen Fällen die Hilfe des Einziehungsamtes auch noch so wertvoll sein. Hieraus ergibt sich, daß die Inanspruchnahme des Einziehungsamles, das übrigens seine Tätigkeit immer nur auf gewisse Kreise wird beschränken
*) Vergleiche Näheres hierüber in der Abhandlung von Landgerichtsrat Dr. Mangler „Das Schuldeneinziehungswesen der Geschäftswelt i» der Praxis", Deutsche Richterzeitung, Jahrgang 1913, Nr. 14, 16, 17.
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