Die Rechtsfrage von Zabern
von Privatdozent Dr. Karl Aormann
er Tatbestand von Zabern ist auch jetzt nach den beiden kriegsgerichtlichen Verhandlungen gegen Leutnant von Forstner und gegen den Obersten von Reuter für den, der diese Verhandlungen nur aus den Presseberichten hat kennen lernen, noch nicht hinreichend geklärt, um bereits in allen Einzelheiten rechtlich gewürdigt werden zu können. Immerhin darf das eine bereits als gewiß gelten, daß die Darstellung, die der Tatbestand in dem Leitartikel der Deutschen Juristenzeitung vom 16. Dezember durch einen unserer angesehensten Staatsrechtslehrer gefunden hat, in ihrer eigentümlichen Beimengung von objektiven Tatsachenangaben und subjektiven Werturteilen offenbar mehr pikant als richtig gewesen ist. Wer etwa den daselbst geschilderten Schuster Blank, „einen, wie es scheint unbeteiligten, harmlosen alten Mann," mit dem Schuster Blank der kriegsgerichtlichen Verhandlung vom 19. Dezember vergleicht, der weder unbeteiligt, noch harmlos, noch alt gewesen ist, der wird zunächst kaum glauben, daß es sich hier wirklich um dieselbe Person handelt. Aber selbst wenn man annimmt, daß jener Artikel von Anschütz wenigstens in der allgemeinen Schilderung des Verhaltens der Zaberner Bevölkerung recht hätte: „Menschenansammlungen auf der Straße, Schimpfreden gegen vorübergehende Offiziere und Soldaten, einmal soll auch ein Offizier tätlich beleidigt und besudelt worden sein; im übrigen nichts Ärgeres und nicht mehr." so wird man doch die Frage nicht unterdrücken können, ob diese Dinge nicht wenigstens so „arg" gewesen, daß das Militär sie sich nicht gefallen lassen konnte.
Und daran wollen wir die Rechtsfrage anknüpfen, die wir nicht, wie es bisher zumeist geschah, negativ dahin formulieren, was das Militär nicht hätte tun dürfen, fondern positiv dahin, was es denn eigentlich hätte tun sollen und Grenzboten I 1S14 7