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Ententen und Bündnisse
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(Lntenten und Bündnisse

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>ie übertriebene Bedeutung, die ein Teil der kontinentalen Presse der neuenEntente" zwischen Spanien und Frankreich beigemessen hat, legt wieder einmal die Frage nahe, die sich im letzten Jahr­zehnt viele vorgelegt haben werden, was man eigentlich unter einer Entente zu verstehen hat. Man kann an eine Erklärung anknüpfen, die Franz von Liszt in seinemVölkerrecht" gibt. In dem Abschnitt über die völkerrechtlichen Verträge sagt er:Von den Verträgen im technischen Sinne ist zu unterscheiden die in jüngster Zeit sehr häufig gewordene, durch Austausch von Noten erfolgende Feststellung der Übereinstimmung der leitenden Staatsmänner über die von ihnen verfolgte Politik (Entente, Lntente coräiale)." Den völkerrechtlichen Vertrag definiert Liszt alsdie zwischen zwei oder mehreren Staaten über staatliche Hoheitsrechte zustande gekommene Willenseinigung". Ein Bündnisvertrag stellt also, wie auch die Entente, eine Willenseinigung zweier oder mehrerer Staaten über eine bestimmte Politik dar.

Der Unterschied zwischen Bündnis und Entente liegt hauptsächlich in dem verschiedenen Umfange, den die politische Übereinstimmung der beiden Staaten erreicht hat. Ein Bündnis werden zwei Staaten in der Regel nur schließen, wenn sich ihre Übereinstimmung auf den ganzen Umfang ihrer gesamten Politik erstreckt. Dagegen werden sie eine Entente schließen, wenn ihre Politik nur in bestimmten Einzelfragen übereinstimmt. Dem entspricht ein zweiter wesentlicher Unterschied, nämlich der verschiedene Bindungsgrad eines Bündnisses und einer Entente.

Schon bei den Bündnissen selbst sind derartige Gradunterschiede vorhanden. Einewiges" Bündnis, das also unbefristet ist und ohne Erneuerung fort­läuft, bis es gekündigt wird, hat eine stärkere Bindungskraft als ein Bündnis, Grenzboten IV 1913 25