Die Förderung des Handels zwischen Kolonie und Mutterland
von Privatdozent Dr, F. Jadow in Greifswald
Wir erlauben uns die Leser auf den Artikel von Rudolf Nadolnu „Neue Bahnen der Exportförderung" (Heft 41 Jahrg. 1913) aufmerksam zu machen: er bildet zu der nachstehenden Arbeit, wenn auch unbeabsichtigt, den Auftakt.
ährend die meisten auswärtigen Mächte eine Reihe von großen Mitteln anwenden, um die Kolonien für das Mutterland in erhöhtem Maße und dauernd nutzbar zu machen — es sei hier nur verwiesen auf die zolltarifarischen*) Begünstigungen des Mutterlandes und der Kolonien —, hat Deutschland seinen Kolonien bisher lediglich die Meistbegünstigung eingeräumt. Noch immer steht Deutsch- ^nds Kolonialbesitz, der das Mutterland um das Fünffache übertrifft, dem ^eichszollgebiet als Zollausland gegenüber, was bis zum Jahre 1893 so scharf ^um Ausdruck kam, daß die Schutzgebiete nicht einmal, was doch eigentlich selbstverständlich war, die Vorteile der Vertragsstaaten genossen, sondern die ^ätze des autonomen Tarifs bezahlen mußten. Erst seit dem Bundesratsbeschluß vom 2. April 1893 werden von den Erzeugnissen der deutschen Kolonien die „vertragsmäßigen Zollsätze" erhoben, d. h. diejenigen Zollsätze, welche von Deutschland in seinen Handelsverträgen mit einer Reihe von Aus- landsstaaten vereinbart sind. Mithin sind die Produkte unserer Schutzgebiete ^ucht besser gestellt als diejenigen jeder fremden meistbegünstigten Nation I Wir bevorzugen unsere überseeischen Gebiete nicht einmal solchen Ländern gegenüber, bie uns benachteiligen. So unterliegt z. B. Usambarakaffee bei der Einfuhr in Deutschland demselben Zoll wie brasilianischer Kaffee, obgleich uns Brasilien "lcht einmal auf dem Fuße der vollen Meistbegünstigung behandelt; ebenso unterliegen nordamerikanische Waren in Deutschland keinem höheren Zoll als "ie Erzeugnisse unserer Schutzgebiete, obgleich uns die Vereinigten Staaten in
Ausführlich habe ich diese Frage behandelt in meiner Arbeit über „I.es relstions °uaniöi-es entre Metropole et colomes" (veröffentlicht in dem vom Belgischen Kolonial- "nnisterium herausgegebenen „Kulletin cle colomsstion comparee", Brüssel 1913).