Maßgebliches und Unmaßgebliches
Gene alogie
Geschlechter - Amter. In der Abendausgabe der Neuen Preußischen Zeitung (Kreuz- zeitung vom 10. Mni d. I.) findet sich unter obiger Überschrift ein Artikel, der auf Veranlassung des Herrn Dr, Kekule von Stra- donitz auch den Gegenstand einer Besprechung in einer Sitzung des Vereins „Herold" gebildet hat.
Der Verfasser dieses Artikels fordert Erleichterungen, die es jedem — nicht nur dem Adeligen und den: Manne des guten Bürgerstandes, sondern auch den Angehörigen des Arveiterstandes — ermöglichen sollen, Nachforschungen über „Name und Art" seiner Vorfahren anzustellen. Zu diesem Zweck sollten nach Ansicht des Verfassers in den größeren deutschen Staaten besondere Geschlechter- Nmter geschaffen und erhalten werden, die gegen feste Gebühren jedem Beteiligten Auskünfte zu erteilen hätten über alte Kirchenbucheintragungen bezüglich seines Geschlechts und die den Beteiligten bei ihren genealogischen Forschungen mit Rat und Tat zur Hand zu gehen hätten.
Diese Anregungen sind auf das Freu- digste zu begrüßen, um so mehr als die Ausführung Wohl denkbar und mit nicht allzu großen Mitteln durchführbar erscheint, ohne daß deswegen wieder neue besondere Behörden geschaffen werden müssen.
Allerdings ist eine conclitio sine qua non dafür eine Zentralisation der Kirchenbücher, Zivilstandsregister und Standesregisterurkunden, sei es im Original, sei es in Abschriften an einer oder mehreren größeren und leicht erreichbaren Stellen. Als gegebene Stellen kommen dafür Wohl in erster Linie in Frage die staatlichen Archive eventuell die Stadtarchive.
Ansätze dazu sind schon vorhanden, so z. B. in Hamburg, wo das Staatsarchiv seit Jahren alle älteren Kirchenbücher an sich zieht und gegen verhältnismäßig geringe Gebühren aus ihnen auch zu Familienfor- schungszwccken Auskunft gewährt. Ferner werden, wie Heydenreich in seinem Handbuch der praktischen Genealogie Band II Seite 57 berichtet, im Großherzogtnm Mecklenburg- Schwerin schon jetzt die älteren Kirchenbücher deS landesherrlichen Patronats im großherzoglich-mecklenburgischen Geheimen und Hauptarchiv aufbewahrt, während Abschriften aller Kirchenbücher, auch diejenigen der Kirchen Privaten Patronais, seit etwa 1740 bei den Superintendentnren zu finden sind.
In Braunschweig sollen nach den neuesten staatlichen Maßnahmen in absehbarer Zeit die ältesten Kirchenbücher bis etwa zum Jahre 1700 dem LandeShauPtarchiv zur Ausbewahrung übergeben werden.
Weiter muß an dieser Stelle auf die in Württemberg seit 1808 von den Ortsgeistlichen, seit 1876 von den Standesbeamten in vollständiger Form geführten Familienregister hingewiesen werden, in die jede reichs- angehörige Familie, welche sich in dein betreffenden Standesamtsbezirk dauernd niedergelassen hat, aufzunehmen ist. Jede einzelne Familie erhält ein besonderes Blatt, auf dem alle familiengeschichtlich wichtigen Borgänge einzutragen sind. Die vor dem 1, Januar 1876 von den Geistlichen auf Grund der Kirchenbücher geführten Familienregister verbleiben zwar in den Händen der Stifts- und Kirchenpfleger, doch haben bei jeder Personenstandsveränderung die Standesbeamten den gesamten Inhalt des frühereu Familienregisters über die Familie, in der die Veränderung vorgekommen ist, in ihr Familienregister zu übertragen. Die Standesbeamten in Württem-