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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Gene alogie

Geschlechter - Amter. In der Abendaus­gabe der Neuen Preußischen Zeitung (Kreuz- zeitung vom 10. Mni d. I.) findet sich unter obiger Überschrift ein Artikel, der auf Ver­anlassung des Herrn Dr, Kekule von Stra- donitz auch den Gegenstand einer Be­sprechung in einer Sitzung des VereinsHe­rold" gebildet hat.

Der Verfasser dieses Artikels fordert Er­leichterungen, die es jedem nicht nur dem Adeligen und den: Manne des guten Bürger­standes, sondern auch den Angehörigen des Arveiterstandes ermöglichen sollen, Nach­forschungen überName und Art" seiner Vorfahren anzustellen. Zu diesem Zweck sollten nach Ansicht des Verfassers in den größeren deutschen Staaten besondere Geschlechter- Nmter geschaffen und erhalten werden, die gegen feste Gebühren jedem Beteiligten Aus­künfte zu erteilen hätten über alte Kirchen­bucheintragungen bezüglich seines Geschlechts und die den Beteiligten bei ihren genealogischen Forschungen mit Rat und Tat zur Hand zu gehen hätten.

Diese Anregungen sind auf das Freu- digste zu begrüßen, um so mehr als die Ausführung Wohl denkbar und mit nicht allzu großen Mitteln durchführbar erscheint, ohne daß deswegen wieder neue besondere Be­hörden geschaffen werden müssen.

Allerdings ist eine conclitio sine qua non dafür eine Zentralisation der Kirchenbücher, Zivilstandsregister und Standesregisterurkun­den, sei es im Original, sei es in Abschriften an einer oder mehreren größeren und leicht erreichbaren Stellen. Als gegebene Stellen kommen dafür Wohl in erster Linie in Frage die staatlichen Archive eventuell die Stadt­archive.

Ansätze dazu sind schon vorhanden, so z. B. in Hamburg, wo das Staatsarchiv seit Jahren alle älteren Kirchenbücher an sich zieht und gegen verhältnismäßig geringe Ge­bühren aus ihnen auch zu Familienfor- schungszwccken Auskunft gewährt. Ferner wer­den, wie Heydenreich in seinem Handbuch der praktischen Genealogie Band II Seite 57 be­richtet, im Großherzogtnm Mecklenburg- Schwerin schon jetzt die älteren Kirchenbücher deS landesherrlichen Patronats im groß­herzoglich-mecklenburgischen Geheimen und Hauptarchiv aufbewahrt, während Abschriften aller Kirchenbücher, auch diejenigen der Kir­chen Privaten Patronais, seit etwa 1740 bei den Superintendentnren zu finden sind.

In Braunschweig sollen nach den neuesten staatlichen Maßnahmen in absehbarer Zeit die ältesten Kirchenbücher bis etwa zum Jahre 1700 dem LandeShauPtarchiv zur Ausbe­wahrung übergeben werden.

Weiter muß an dieser Stelle auf die in Württemberg seit 1808 von den Ortsgeistlichen, seit 1876 von den Standesbeamten in voll­ständiger Form geführten Familienregister hingewiesen werden, in die jede reichs- angehörige Familie, welche sich in dein be­treffenden Standesamtsbezirk dauernd nieder­gelassen hat, aufzunehmen ist. Jede einzelne Familie erhält ein besonderes Blatt, auf dem alle familiengeschichtlich wichtigen Borgänge einzutragen sind. Die vor dem 1, Januar 1876 von den Geistlichen auf Grund der Kirchen­bücher geführten Familienregister verbleiben zwar in den Händen der Stifts- und Kirchen­pfleger, doch haben bei jeder Personenstands­veränderung die Standesbeamten den ge­samten Inhalt des frühereu Familienregisters über die Familie, in der die Veränderung vorgekommen ist, in ihr Familienregister zu übertragen. Die Standesbeamten in Württem-