T)ie Steuerfreiheit der deutschen Vundessürsten
von Dr. jur, Eduard Ljn brich, o. ö, Professor der Rechte in Grcifswcild
ie Frage der Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten hat aus neuerlichem Anlaß bereits eine ganze Reihe von Beantwortern gefunden, ohne daß die Lösungen den vom Standtpunkt juristischer Konsequenz zu stellenden Anforderungen wirklich genügten. Bei der antimonarchistischen Richtung der Zeit haben namentlich im Reichstage und in der politischen Presse manche Stimmen gern die Gelegenheit wahrgenommen, um mit der Verneinung der seitens der Reichsregierung behaupteten Steuerfreiheit der Bundesfürsten dem monarchischen Prinzip überhaupt eins zu versetzen. Erleichtert wurde diese Arbeit allerdings durch das Ungeschick der offiziösen Begründung des Regierungsstandpunktes in der vorliegenden Frage. Aber auch der in Nr. 11 der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Juni 1913 erschienene Aufsatz von Anschütz (Berlin): „Die Steuerfreiheit der deutschen Fürsten", dessen Ausführungen gegenüber der offiziösen Begründung des Re- gierungsstandpunktes manches Zutreffende enthalten, wird der Sachlage im Hinblick auf den prinzipiellen Aufbau nicht vollauf gerecht, ebensowenig wie die Aufsätze von Arndt in Nr. 127 des Tag vom 3. Juni 1913 und von Hamm in Nr. 12 der Deutschen Juristen-Zeitung vom 15. Juni 1913.
Anfechtbar ist es von vornherein, daß Anschütz in seinem erwähnten Aufsatz ausnahmslos für die Beurteilung staatsrechtlicher Fragen der Gegenwart eine Verwendung der Rechtsgedanken des vorkonstitutionellen deutschen Staatsrechts ablehnt. Das mag eine gewisse Berechtigung für die Staaten Süddeutschlands haben, welche, aus einer Reihe verschiedenartiger Länderbrocken zusammengesetzt, erst mit dem Anschluß an das konstitutionelle System ein modernes Staatswesen und eine moderne Staatsrechtsentwicklung bekamen. Anders steht es jedoch sicher mit der Staatsrechtsentwicklung der preußischen Monarchie. Das vorkonstitutionelle preußische Staatsrecht hat bekanntermaßen seine maßgebende Kodifikation bereits im Allgemeinen Landrecht von 1794 erhalten, und die Weltanschauung, auf welcher die staatsrechtliche Partie des Allgemeinen ^and- rechls sich aufbaut, ist unleugbar in den Hauptpunkten wesensverwandt der Weltanschauung des Konstitutionalismus, von welcher die Normen der geltenden preußischen Versassungsurkunde Zeugnis ablegen. Eine von schon wesentlich