Das Erbrecht des Staates
»
von Dr. Heinrich Frhr. von Friesen in Berlin
aragraph 1 des Entwurfes über das Erbrecht des Staates wird angenommen. Die Kommission vertagt sich um 1 Uhr 50 Minuten."
So etwa lauteten die Schlußworte des amtlichen Sitzungsprotokolls vom 24. Juni 1913 betreffend das Erbrecht des Staates, dessen eingehende Beratung somit auf den Herbst 1913 vertagt worden ist.
Unter dem 3. November 1908 war bereits vom damaligen Reichskanzler, Fürst Bülow, ein „Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates" gleichzeitig mit einem „Entwurf eines Nachlaßsteuergesetzes" ausgefertigt worden. Der Entwurf von 1908 war, laut amtlicher Erklärung (Entwurfgesetz über das Erbrecht des Staates vom 28. März 1913), nicht verabschiedet worden, „nachdem für den Bedarf anderweite Deckung gefunden war."
Unter dem 28. März 1913 wurde ein neuer „Entwurf eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates" nebst Begründung eingebracht.
Formell unterscheidet sich der Entwurf von 1913 von seinem Vorgänger dadurch, daß er als selbständiges Finanzgesetz eingebracht ist, während der Entwurf von 1908 lediglich Abänderung bzw. Streichung einzelner die Erbfolge betreffenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs forderte.
Den ganzen — zwanzig Paragraphen umfassenden — Entwurf wiederzugeben, dürfte zu weit führen. Es wird für unsere Zwecke genügen, einige grundlegende Bestimmungen besonders hervorzuheben.
Der Abs. 1 des Z 1 ist die Seele des ganzen Entwurfes: „Sind nach den Vorschristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abkömmlinge von Großeltern des Erblassers in der Seitenlinie oder Verwandte der vierten Erbrechtsordnung oder der ferneren Ordnungen zur gesetzlichen Erbfolge berufen, so tritt an ihre Stelle als gesetzlicher Erbe der Fiskus. Der Fiskus ist ferner gesetzlicher Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist."