Maßgebliches und Unmaßgebliches
Rechtsfragen
Das Erbrecht des Reiches und die Geburtenzunahme. Die Reform des Erbrechts bezweckt in erster Linie, wie öfter dargelegt wurde, die Ausschaltung der entfernteren Verwandten zugunsten des Reiches, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Außerdem ist aber von verschiedenen Seiten, auch von namhaften Nationalökono- men, in älteren und neueren Schriften empfohlen worden, man solle einen Pflichtteil für den Staat festsetzen, der ihm von jeder Erbschaft zufallen müsse. Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob der Vorschlag am letzten Ende mit einer Besteuerung der Erbschaften zusammenfällt oder nicht. Eine bemerkenswerte, eigenartige Gestaltung hat Generalleutnant Ratgen in Straßburg i. E. dem Gedanken gegeben. Er hat in der Köln. Zeitung vom 26. April 1911 eine Abhandlung unter dem Titel: „Die elsässische Abwanderung seit 1371" veröffentlicht, in der er an der Hand amtlicher Materialien eine Zunahme der Abwanderung und eine Abnahme der Geburten ziffernmäßig /nachweist. Nach seiner Untersuchung tamey im Jahre 1872 auf tausend Köpfe der mittleren Bevölkerung 36,4 Geburten, im Jahre 1910 dagegen nur noch 26,3; der Ausfall an Geburten beträgt im Elsaß für dieses eine Jahr 20589 Kinder. Durch die Beschränkung der Kinderzahl verschaffen sich die Elsässer nach französischem Vorbild Ruhe ini Hause, sie sparen an Kosten der Erziehung, ersparen sich Sorgen um das Fortkommen der Kinder und sichern ihnen ein größeres Erbteil. Ratgen wendet sich mit Nachdruck gegen diese Lebensfeigheit, diesen Mangel an Pflichtgefühl gegenüber der Allgemeinheit. Um dem bedrohlichen Übel abzuhelfen, schlägt er vor, von den Nachlässen
derjenigen Eltern, die weniger als vier Kinder haben, ein Kindesteil dem Staate zuzuweisen. Der Staat würde danach bei drei Kindern ein Viertel, bei zwei Kindern ein Drittel, bei einem Kinde die Hälfte uud bei Kinderlosigkeit den ganzen Nachlaß erhalten. — Gern komme ich dem Wunsche des Herrn Verfassers nach, seinen im eigentlichen Sinne des Wortes fruchtbaren Gedanken dem Leserkreise der Grenzboten näherzubringen. Es springt in die Augen, daß die empfohlene Maßregel einschneidend ist > und daß sie in unveränderter Form kaun: verwirklicht werden wird. Auch darf der Gesichtspunkt der Bestrafung, der doch im Vordergrunde steht, nicht allein entscheiden, weil Kinderlosigkeit nicht immer auf bösein Willen oder auf wirtschaftlichen Erwägungen der Beteiligten beruht. Der öffentlichen Erörterung des Vorschlages steht auch wohl der Umstand im Wege, daß sich für eine scherzhafte Behandlung des Gegenstandes offenbar ein weites Feld darbietet. Die Frage hat aber eine recht ernste Seite. Die Abnahme der Geburten ist beklagenswert unter jedeni Gesichtspunkt*). Sie gefährdet die Landesverteidigung und alle wirtschaftlichen Interessen. Wissenschaftlich hat Henry George, der große Bodenresormer, in der klassischen Schrift „proZress anä pavert^" schon Vor einem
") Auch in Preußen ist sie auffallend groß. Die Zahl der Lebendgeborenen hat im ersten Vierteljahr 1913 gegen das erste Vierteljahr 1912 um rund 10000 oder 3,4 Prozent abgenommen. Im Deutschen Reiche ist nach deni Statistischen Jahrb. f. d. Deutsche Reich für 1912 folgender Geburtenrückgang festgestellt:
1903 : 2076660
1909 : 20383S7
1910 : 1932336