Maßgebliches und Unmaßgebliches
Justiz und Verwaltung
Das Erbrecht des Reiches und die Stadt Berlin. Nach dem noch in Kraft stehenden Abkommen des Kurfürsten Joachim des Ersten mit der Stadt Berlin vom 27. Dezember 1508 sollen herrenlose Nachlässe an dieStadtgemeinde fallen, mit Ausnahme der Nachlässe von fremden Personen, die dem StaatsfiskuS verbleiben. Die Einnahmen der Stadt Berlin aus diesem Privileg belaufen sich auf 7300 Mark jährlich im Durchschnitt, wie der Magistrat von Berlin in einer Eingabe an den Reichstag dargelegt hat. Deswegen protestierte der Magistrat zwar nicht gegen die Regierungsvorlage über das Erbrecht des Staates, wie einige Blätter meldeten, wohl aber gegen eine Aufhebung des Privilegierten städtischen Erbrechts ohne Entschädigung. Er bezeichnete es als angemessen, wenn eine Entschädigung zugunsten der Hauptstadt in Höhe des Aufkommens der letzten fünfundzwanzig Jahre mit insgesamt 183 460 Mark festgesetzt werde. Angesichts der ursprünglichen Vorlage war der Wunsch vielleicht berechtigt. Nach dem Beschluß der Budgetkommission vom 12. Juni 1913 aber sollen 10 Prozent vom Reinerlrage der Reform den Gemeinden zufallen. Damit erhalten diese, namentlich die Stadtgemeinde Berlin, ganz bedeutende Vorteile aus der bevorstehenden Regelung des Erbrechts. Denn nach der amtlichen Berechnung, die dem Gesetzentwurf beigegeben ist, hat man den Reinertrag auf
20 6S0 000 Mark jährlich anzunehmen. Überweist man den zehnten Teil davon, mit 2 065 000 Mark, den Gemeinden, so entfallen auf die Stadt Berlin mehr als 66 000 Mark jährlich, wenn man nur die Einwohnerzahl (2 Millionen gegenüber 65 Millionen) zugrunde legt, ohne Rücksicht auf den Reichtum, der gerade in der Hauptstadt zusammenströmt. Berlin hat der Reform des Erbrechts somit eine jährliche Mehreinnahme zu verdanken, die nahezu zehnmal so groß ist, als der Ertrag aus dem kurfürstlichen Privilegium. Berlin kann also sehr zufrieden sein. Das Deutsche Reich von 1913 ist viel freigebiger gegen seine Hauptstadt, als das Kurfürstentum Brandenburg im Jahre 1508, — obwohl das eine so wenig zu verschenken hat, wie das andere. B.
Schöne Literatur
Neue Lyrik. Ein reifes, festliches Buch ist „Das Tagebuch" von Leo Greiner (Verlag Georg Müller, München). Herbstliche Kühle durchzittert diese Gedichte; schon fällt der Nebel, die Blätter lösen sich leise, und der einsame Wanderer schreitet gelassen durch das Feld, durch den schwarzen Wald und sinnt und sinnt. . . Und während ich bei stiller Lektüre immer dieses Bild vor Augen sah, fand ich ein Gedicht von Lenau. Der Vergleich mit diesem melancholischen Poeten liegt nahe. Greiners Verse sind klarer, gebändigter, in gewissem Sinne unpersönlicher. Der Blick