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Maßgebliches Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justiz und Verwaltu ng

Zunahme der Nechtsanwälte. Soeben ist die Übersicht über die Jahresberichte der Vorstände der Anwaltkammern erschienen. Sie verbreitet sich über die Zeit vom 16. Sep­tember 1910 bis 31. August 1912, jedoch umfassen innerhalb dieser Grenze die Angaben für die einzelnen Bezirke immer nur den Zeitraum eines Jahres. Wenn also auch die mitgeteilten Zahlen für einige Bezirke sich auf das Jahr 1910/11 und für andere Be­zirke auf das Jahr 1911/12 beziehen, so ist das Endergebnis im ganzen doch wiederum eine ganz erhebliche Zunahme der Rechts­anwälte. Während im Jahre 1910/11 ihre Zahl schon 10 769 betrug, ist sie im Jahre 1911/12 auf 11 546 gestiegen. Wahr­scheinlich wird aber die Zunahme noch eine größere sein,, denn, wie bemerkt, beziehen sich die Zahlen einiger Bezirke auf das Jahr 19t0/11 und noch nicht auf das Jahr 1911/12. In letzterem Jahre hat aber sicher keine Abnahme, sondern zweifelsohne eine Vermehrung stattgefunden. Nach den obigen Zahlen ist schon eine Zunahme von 791 Rechtsanwälten zu verzeichnen. Hiervon gehen vier ab, da um diese Zeit in zwei Be­zirken die Zahl der Anwälte geringer geworden ist. Es verbleibt nach der Statistik aber immer noch eine Zunahme von 787 Anwälten. Hierzu ist dann die in der Statistik noch nicht vollständig angegebene Zunahme im Jahre 1911/12 und dann die ganz bedeutende Zunahme seit dem 31. August 1912, dem Schlüsse des Berichtsjahres, bis jetzt zurech­nen. Diese werden sicher ein Plus von 300 ergeben, so daß innerhalb von ein bis zwei Jahren die Zahl der Rechtsanwälte um weit über 1000 zugenommen hat. Es ist somit in dieser kurzen Zeit eine Vermehrung von mindestens 10 Prozent eingetreten. Diese

Zahlen reden eine sehr lebendige und auch recht warnende Sprache.

Schon seit längerer Zeit wird auf die große Zahl der Rechtsanwälte und auch die Be­gleitumstände hingewiesen. Gesetzlich ist zur­zeit kein Mittel vorhanden, den Zufluß ein­zudämmen. Denn bekanntlich muß jeder, der die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, abgesehen vom Reichsgericht, zur Rechts- anwaltschnft zugelassen werden, wenn nicht besondere gesetzlich vorgesehene, aber höchst selten zutreffende Fälle vorliegen. Im Ver­waltungswege hat man natürlich in Er­mangelung gesetzlicher Handhabe erst recht keine Mittel, die Zunahme zu verringern. Im Gegenteil wird von der Justizbehörde, wenn auch vielleickt unbeabsichtigt, in letzter Zeit der Zugang zur Rechtsanwaltschaft noch gefördert. Denn eine Reihe von Gerichts­assessoren erhält entweder alsbald nach der großen Staatsprüfung oder nach einer häufig sogar vieljährigen richterlichen Beschäftigung den Bescheid, daß sie auf Anstellung als Richter nicht zu rechnen hätten. Diese sind somit für die richterliche Laufbahn erledigt. Die Frage, was sie nun beginnen sollen, findet bei den meisten nur die Antwort, sich der Nechtsanwaltschaft zuzuwenden. Viele Assessoren, die denblauen Brief" aus irgend­welchen Gründen ahnen oder zu befürchten haben, warten ihn erst gar nicht ab und stürzen sich schon vorher in das allgemeine Sammelbecken der Rechtsanwaltschaft. Daß der Zuzug, der von dieser Seite kommt, nicht der beste und außerdem für das ganze Niveau des Nechtsanwaltstandes ein höchst unerfreulicher ist, bedars keiner weiteren Aus­führung. ES ist geradezu eine Unbillig- keit gegenüber dem Anwaltstande und geradezu eine Herabsetzung desselben, wenn er genötigt ist, Elemente bei sich aufzuneh­men, die zur Ausübung des Richterstandes