Maßgebliches und Unmaßgebliches
Finanzielle Rüstung
Dns Erbrecht des Reiches. Auch Professor W, von Blume zählt, wie die Leser der Grenzboten wissen, zu den entschiedenen Anhängern der Erbrechtsreform und zu den Unterzeichnern des Aufrufes für dns Erbrecht des Reiches. Von Halle nach Tübingen berufen, widmete er seine Antrittsvorlesung an der württembergischen Universität der Sache der Erbrechtsreform. Der Vortrag ist jetzt im Druck erschienen. (Umbau und Ausbau des deutschen Erbrechts. Tübingen, I. C. B. Mohr 1913.) Der Verfasser geht aus von der Idee der Gerechtigkeit. Das Recht ist wandelbar. Unvollkommen tritt es in die Welt, und es verschlechtert sich von Tag zu Tag, wenn nicht die bessernde Hand eingreift. Wird die Form des Gesetzes zu eng für das Leben, so gibt es nur zwei Möglichkeiten, daß das Leben des Volkes unter dem Zwange des Rechts nicht zugrunde geht: Beseitigung durch den Gesetzgeber oder Zerstörung durch gesetzlos« Gewalten — Reform oder Revolution. Der Lebende darf sein Recht fordern. So wird die Fortbildung des Rechts zur heiligen Pflicht des Gesetzgebers. Wenn das Erbrecht vielfach schlechthin auf die Familiengemeinschaft, das Familienband, zurückgeführt wird, so ist es doch ein sonderbares Band, das der Testa- tor nach seinem Belieben zerreißen kann. Jeder Anspruch wird gerechtfertigt durch Leistungen, die ihm gegenüberstehen. Wo
sind aber bei dem Erbanspruch der weiteren Verwandten die Leistungen, die ihn rechtfertigen? Fragt man die Verehrer des gesetzlichen Erbrechts der Onlel, Tanten, Vettern, Neffen und Richten aller Grade, worin sich die Blutsgemeinschaft äußere, die das Erbrecht dieser Verwandten begründen soll, so bleiben sie die Antwort schuldig. Ist es nicht ein würdigeres Bild, ruft der Verfasser aus, wenn die Erbschaft eines reichen Hagestolzen vom Gemeinwesen für Gemeinzwecke in Besitz genommen wird, als wenn mit dem Tode die Jagd nach der Erbschaft beginnt? Ist es nicht geradezu schmachvoll, wenn der Tod eines Mitmenschen den Anlas; zu elenderBeute- gier, wenn das Erbrecht zu einem Lotteriespiel wird? Alles Recht ist um des Gemeinwesens willen da. Auch das Erbrecht muß eS sich gefallen lassen, gemessen zu werden am Maßstabe des Gemeinwohls. Und was schlecht befunden wird an ihm, muß fallen. Die Fortbildung des Erbrechts ist eine staatliche Notwendigkeit.
Von diesem hohen Standpunkt aus tritt von Blume auf konservativer Grundlage für die Regierungsvorlage über das Erbrecht des Staates ein, die demnächst zur Entscheidung des Reichstages gelangt. Die kleine, lehrreiche Schrift darf namentlich allen denen empfohlen werden, die angesichts der bevorstehenden Verhandlungen sich über die Frage des öffentlichen Erbrechts unterrichten und ein Urteil darüber gewinnen wollen. B.