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Erbschaftssteuer
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Erbschaftssteuer

von Justizrat Bamberger in Aschersleben

s ist nicht notwendig, Frauen und Kinder zur Erbschaftssteuer heranzuziehen, um den Ertrag der Steuer bedeutend zu erhöhen. Auch wenn man diese nächsten Angehörigen mit der Auflage ^ verschont, lassen sich beträchtliche Mehreinnahmen erzielen. Nach geltendem Recht sind alle Verwandten, außer dem überlebenden Ehegatten und den Kindern, und ebenso fremde Personen, denen Erbschaften zufallen, steuerpflichtig. Die Steuer beginnt mit 4 Prozent und endet mit 25 Prozent. Jährlich kommen auf diese Weise rund 50 Millionen Mark auf, für das Jahr 1911 ergaben sich 52 794 646 Mark, ein Betrag, der recht gering erscheint, wenn man bedenkt, daß im ganzen 5700 Millionen Mark jährlich in Deutschland vererbt werden. Ich habe schon früher, in den Preußischen Jahr­büchern von 1909 Seite 289 ff., vorgeschlagen, die in Geltung stehenden Sätze zu verdoppeln, um dadurch den Ertrag auf das Doppelte zu bringen, von 50 Millionen auf 100 Millionen Mark. Die Steuer würde dann mit 8 Prozent einsetzen und bis 50 Prozent steigen. Man kann aber die geltende Abstufung überhaupt aufgeben. Es handelt sich außer den Eltern und Großeltern des Erblassers um Seitenverwandte und um fremde Personen, die als Erben auf­treten. Teilt man diese sämtlichen steuerpflichtigen Erben in zwei Gruppen, deren eine die Verwandten in aufsteigender Linie, die Geschwister und deren Kinder umfaßt, während die übrigen Seitenverwandten und die fremden Personen die andere Gruppe bilden, so möchte ich empfehlen, daß die Erben der ersten Gruppe den achten Teil der Erbschaft, also 12^ Prozent und im Höchstfalle, bei mehr als einer Million, den vierten Teil der Erbschaft, also 25 Prozent

Grenzboten II 1913 35