Die Anträge der elsaß - lothringischen Regierung
von Nl. Winterberg in Königsberg i. pr.
ie elsaß-lothringische Regierung befindet sich in einer recht üblen Lage. Ihre durch Veröffentlichungen im Matin bekannt gewordenen Anträge zum Reichsvereins- und Preßgesetz, durch die sie sich Handhaben gegen die deutsch - feindlichen Umtriebe des Nationalismus verschaffen wollte, haben ihr die Mißbilligung sämtlicher Fraktionen der Zweiten Kammer und ein zwar höflich formuliertes, aber keineswegs weniger klares ablehnendes Votum der Ersten Kammer des Landtags zugezogen; außerdem haben sie zu einer Interpellation im Reichstage geführt, nach deren Ergebnis es feststeht, daß nur eine kleine Minderheit für einen den Anträgen entsprechenden Gesetzentwurf eintreten würde. Elsaßlothringische und altdeutsche Zeitungen demokratischer und klerikaler Richtung ziehen aus alledem den Schluß, daß die Regierung abgewirtschaftet habe und von Rechts wegen von der Bildfläche verschwinden müßte. Wenn auch die Regeln parlamentarisch regierter Länder für sie nicht gelten, so sei es doch ein Gebot der Selbstachtung und des Respekts vor der Verfassung, dem nahezu einstimmigen und vom Reichstag anerkannten Spruche der Volksvertretung Elsaß-Lothringens zu weichen.
Diese Argumentation klingt recht überzeugend, macht aber, abgesehen von ihrem Eingriffe in die kaiserlichen Rechte, den großen Fehler, eine Verantwortung der elsaß-lothringischen Regierung vor dem Landesparlament zu konstruieren, wo es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten handelt. Die elsaß-lothringische Regierung ist, wie die jedes einzelnen Bundesstaates, berechtigt, ohne Anhörung des Landesparlaments Anträge beim Bundesrat zu stellen, sobald sie von ihrem Standpunkt aus, der sich keineswegs mit dem der Volksvertretung zu decken braucht, die reichsgesetzliche Regelung einer bestimmten, der Zuständigkeit des Reiches unterliegenden Frage für erforderlich hält. Geht der Bundesrat auf ihre Anträge ein, dann ist es Sache des Reichstags, sich für oder gegen die betreffenden Anträge zu entscheiden, wobei er sich die Ansicht der Volksvertretung des in Frage kommenden Einzelstaates als Richtschnur dienen lassen kann, wenn er ihr eine genügend große Bedeutung beimißt.
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