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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Rechtsfragen

Das Ervrecht des Reiches. Im Vongen Heft (vom 16. April 1913) ist dargelegt, welches Verständnis und Wohlwollen die Kölnische Volkszeitung dem Gedanken der Erbrechtsreform entgegengebracht hat. Auch die führenden Blätter der konservativen Partei standen auf demselben Standpunkt, wie immer wieder anerkannt werden muß. Sie haben dem Plane der Reform die Wege geebnet, als zuerst der preußische Finanzminister Frei­herr von Rheinbaben in der ihm eigenen nachdrücklichen Weise dafür eintrat. Die Kreuzzeitung sprach sich schon in ihrer Wochen­übersicht vom 26. Januar 1903 dahin aus: „In den meisten Familien besteht zwischen entfernten Blutsverwandten keine persönliche Beziehung mehr. Solche .lachenden Erben' auszuschalten, verstößt nicht gegen die Rechts­auffassung des Volkes. Ist mit der Bluts­verwandtschaft noch ein freundschaftliches Ver­hältnis verbunden oder ist der Familienver­band irgendwie aufrecht erhalten worden, so Wird die Errichtung eines Testaments jede unliebsame Wirkung der vorgeschlagenen Erb­rechtsbeschränkung abwenden." Wenn das Erbrecht der Geschwisterkinder noch erhalten bliebe — das ist nach der Regierungsvorlage der Fall —, so würden bei den konservativen Abgeordneten keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine gewisse Beschränkung des Ver­wandtenerbrechts zugunsten des Reiches ob­walten. Ani 21. Februar 1903 folgte in derselben Zeitung eine eingehende, aus sachkundiger Feder stammende Besprechung der Frage, in der es heißt: „Der letzte Grund des gesetzlicben Erb­rechts der Verwandten liegt nicht in der Bluts­verwandtschaft allein, sondern in der durch diese bedingten näheren Familienzusammengehörig­keit, und wo diese im allgemeinen nicht mehr Grenzboten II 1913

lebendig ist, stehen Wohl auch vom konserva­tiven Standpunkt aus genügende prinzipielle Gründe einer Neuregelung nicht entgegen, die den Verwandten ein Erbrecht nur dann noch zugesteht, wenn der Erblasser dies in letztwilliger Verfügung ausdrücklich angeordnet hat." Die Deutsche Tageszeitung schreibt am 14, September 1903: „In dem neuesten Heft der Neuen Revue beschäftigt sich Justizrat Bamberger wieder mit seinem Gedanken, das Reich bei Jntestaterbschaften, die an entferntere Verwandte fallen würden, als Erben einzu­setzen. Er sagt, man Plane, die Erbrechts­grenze hinter den Geschwistern zu errichten und die entfernteren Seitenverwandten durch die Reichskasse zu ersetzen. Wir halten diese Abgrenzung unsererseits für vernünftig und geboten."

Der Reichsbote erörtert den Plan in der Nummer vom 12. Februar 1908 und kommt zn dem Ergebnis, daß man dringend wünschen müsse, ihn sobald als möglich in die Tat um­gesetzt zu sehen. Der Reichsbote ist dieser Ansicht bis heute treu geblieben. Er läßt keine Gelegenheit vorübergehen, für seine Überzeugung einzutreten und hat sie ins­besondere noch vor wenigen Tagen bei Ge­legenheit der Verhandlungen des Reichstages neuem in entschiedener Weise zum Aus­druck gebracht.

Es scheint also, als ob der Gedanke des ReichSerbrechts sich sehr Wohl mit konservativen Anschauungen verträgt.

Sp rache

Sprache und Schrift. Ein rascher Blick auf die Bücher, mit denen wir heute die Leser bekannt machen wollen, läßt einen be­deutsamen Zug erkennen, der ihre kleine und bunte Reihe zusammenhält. Für diese An­sicht ist der gemeinsame Gegenstand: Sprache

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