Maßgebliches und Unmaßgebliches
Rechtsfragen
Das Ervrecht des Reiches. Im Vongen Heft (vom 16. April 1913) ist dargelegt, welches Verständnis und Wohlwollen die Kölnische Volkszeitung dem Gedanken der Erbrechtsreform entgegengebracht hat. Auch die führenden Blätter der konservativen Partei standen auf demselben Standpunkt, wie immer wieder anerkannt werden muß. Sie haben dem Plane der Reform die Wege geebnet, als zuerst der preußische Finanzminister Freiherr von Rheinbaben in der ihm eigenen nachdrücklichen Weise dafür eintrat. Die Kreuzzeitung sprach sich schon in ihrer Wochenübersicht vom 26. Januar 1903 dahin aus: „In den meisten Familien besteht zwischen entfernten Blutsverwandten keine persönliche Beziehung mehr. Solche .lachenden Erben' auszuschalten, verstößt nicht gegen die Rechtsauffassung des Volkes. Ist mit der Blutsverwandtschaft noch ein freundschaftliches Verhältnis verbunden oder ist der Familienverband irgendwie aufrecht erhalten worden, so Wird die Errichtung eines Testaments jede unliebsame Wirkung der vorgeschlagenen Erbrechtsbeschränkung abwenden." Wenn das Erbrecht der Geschwisterkinder noch erhalten bliebe — das ist nach der Regierungsvorlage der Fall —, so würden bei den konservativen Abgeordneten keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine gewisse Beschränkung des Verwandtenerbrechts zugunsten des Reiches obwalten. Ani 21. Februar 1903 folgte in derselben Zeitung eine eingehende, aus sachkundiger Feder stammende Besprechung der Frage, in der es heißt: „Der letzte Grund des gesetzlicben Erbrechts der Verwandten liegt nicht in der Blutsverwandtschaft allein, sondern in der durch diese bedingten näheren Familienzusammengehörigkeit, und wo diese im allgemeinen nicht mehr Grenzboten II 1913
lebendig ist, stehen Wohl auch vom konservativen Standpunkt aus genügende prinzipielle Gründe einer Neuregelung nicht entgegen, die den Verwandten ein Erbrecht nur dann noch zugesteht, wenn der Erblasser dies in letztwilliger Verfügung ausdrücklich angeordnet hat." Die Deutsche Tageszeitung schreibt am 14, September 1903: „In dem neuesten Heft der Neuen Revue beschäftigt sich Justizrat Bamberger wieder mit seinem Gedanken, das Reich bei Jntestaterbschaften, die an entferntere Verwandte fallen würden, als Erben einzusetzen. Er sagt, man Plane, die Erbrechtsgrenze hinter den Geschwistern zu errichten und die entfernteren Seitenverwandten durch die Reichskasse zu ersetzen. Wir halten diese Abgrenzung unsererseits für vernünftig und geboten."
Der Reichsbote erörtert den Plan in der Nummer vom 12. Februar 1908 und kommt zn dem Ergebnis, daß man dringend wünschen müsse, ihn sobald als möglich in die Tat umgesetzt zu sehen. Der Reichsbote ist dieser Ansicht bis heute treu geblieben. Er läßt keine Gelegenheit vorübergehen, für seine Überzeugung einzutreten und hat sie insbesondere noch vor wenigen Tagen bei Gelegenheit der Verhandlungen des Reichstages neuem in entschiedener Weise zum Ausdruck gebracht.
Es scheint also, als ob der Gedanke des ReichSerbrechts sich sehr Wohl mit konservativen Anschauungen verträgt.
Sp rache
Sprache und Schrift. Ein rascher Blick auf die Bücher, mit denen wir heute die Leser bekannt machen wollen, läßt einen bedeutsamen Zug erkennen, der ihre kleine und bunte Reihe zusammenhält. Für diese Ansicht ist der gemeinsame Gegenstand: Sprache
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