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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Rechtsfragen

Das Erbrecht des Reiches. Der Baye­rische Kurier spricht sich gegen den Regierungs­entwurf über das Erbrecht des Staates aus. Er verweist auf ein Beispiel, das er selbst als etwas undelikat bezeichnet. Das Ver­mögen des kranken Königs Otto von Bayern fiele bei seinem Ableben in Gemäßheit der Vorlage an das Deutsche Reich und das Königreich Bayern, weil seine nächsten Ver­wandten im Verhältnis von Geschwisterkindern zu ihm stünden; das wäre aber eine himmel­schreiende Ungerechtigkeit. Der Ansicht kann man schwerlich beistimmen. ES ist doch min­destens fraglich, ob es nicht ebensosehr fürst­licher Gesinnung entspräche, wie den Reichs­und Staatsinteressen, wenn das Vermögen eines Landesherrn, der ohne nahe Ungehörige mit dem Tode abgeht, seinem Lande und dem Reiche anheimfiele. Übrigens ist das Beispiel auch vom Rechtsstandpunkt unglücklich ge­wählt. Denn nach Art. 57 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die landesherrlichen Familien überhaupt nur Antuendung, soweit nicht Vorschriften der Hansverfassungen abweichende Bestimmungen enthalten. Damit ist der Eintritt des Falles ausgeschlossen, dem der Bayerische Kurier glaubt vorbeugen zu müssen.

Ganz anders hat sich das führende Organ der Zentrumspartei zu der Frage des Reichs­erbrechts ausgesprochen. Die Kölnische Volks- zeiinng behandelt den Gegenstand unter dem 10. Februar 1908 ebenso eingehend wie sach­lich und kommt in gründlicher Untersuchung zu dem Ergebnis, daß in dem ethischen Be­wußtsein der heutigen Generation das Erb­recht der entfernteren Seitenverwandten keine ausreichende Stütze mehr findet. Das Volk

habe kein Verständnis dafür, wie ein Erbe, der beim Tode seiner Verwandten lacht, mit dessen Nachlaß beschenkt werden soll. „Der Gedanke: mein Erbe ist das Vaterland, mag unter den heutigen Verhältnissen vielfach etwas Erhebenderes haben, als der Gedanke: mein Erbe wird ein entfernter Verwandter sein, den ich gar nicht kenne, der mir ganz gleichgültig ist, der sich nie um mich ge­kümmerthat, oder von dem ich vielleicht sogar schlecht behandelt worden bin."

So äußert sich ein hervorragendes Mit­glied des Zentrums. IZ.

Bildungswesen

Zur Bercchtigungsfrnge. Das ist Wohl sicher, nirgends ist das Berechtigungswesen — manche sprechen sogar von Berechtigungs­unwesen — soweit ausgebildet, wie bei uns. Macht sich ja sogar im Privatleben sein Ein­fluß geltend. Da gibt es Stammtische und Vergnügungsvereine, in denen nur Akademiker als Mitglieder aufgenommen werden. Im studentischen Korporationswesen spielt das Maturitätsprinzip eine große Rolle. Ob in gewissen Kreisen das „Einjährigenprinzip" dieselbe Bedeutung hat, ist nur nicht bekannt. Verwundern würde es mich nicht. Derartige Erscheinungen rechtfertigt man ja für ge­wöhnlich damit, daß das durch die gleich­artige Erziehung bedingte gleichartige Bil­dungsniveau von vornherein eine größere Harmonie der betreffenden Gruppe wahr­scheinlich mache. Dies mag richtig sein bei jungen, in der Entwicklung begriffenen In­dividuen, bei erwachsenen Personen, die den führenden Gesellschaftsschichten angehören wollen, haben derartige Prinzipe stets den etwas fatalen Beigeschmack der Kleinlichkeit, des Fehlens größerer leitender Gesichtspunkte. Im Grunde genommen liegt aber die letzte