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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Iustiz

Der Mißbrauch des vereinbarten Ge­richtsstandes. Der Reichstagsabgeordnete Dr, Ablaß hat in seiner Rede vom 10, Fe­bruar d. I, zum Etat des Reichsjustizamtes u> a. auf den Mißstand der eigenartigen Ge­schäfte hingewiesen, die von den Großstädten aus durch gewissenlose Reisende auf dem flachen Lande eingeleitet würden. Den ge- schäftSunkundigen kleinen Leuten würde unter allerhand Vorspiegelungen eine Ware auf­geschwatzt, die sie meist bestellten, um den un­bequemen Dränger loszuwerden. Dabei unterschrieben sie meist einen Vertrag, worin es unter anderem hieße, daß alle mündlichen Nebenabreden ungültig seien und daß Er­füllungsort die betreffende Großstadt sei. Damit aber hätten sie gewissermaßen ihr Todesurteil unterschrieben, denn es kämen dann fast regelmäßig Waren in großem Um- sange an, an deren Bestellung sie gar nicht gedacht haben und sie würden trotz aller Ein­wendungen fast regelmäßig verurteilt, da ja die mündlichen Nebenabreden ungültig sind. Das sei ein Mißstand für das kleinstädtische Handelsgewerbe, der dringend der Avilfe be­darf. Es sei sozusagen eine juristische Mittel­standsfrage.

Aus den Zeitungsberichten über diese Reichstagsrede ist nicht ersichtlich, ob der Abgeordnete Ablaß einen Weg zur Abhilfe gewiesen hat. Ich möchte, da die Frage durch die Reichstagsdiskussion einmal in das öffent­liche Interesse gerückt ist, einen solchen Vor­schlag vorbringen, der sich mir wiederholt bei gleichen Erfahrungen, wie sie Dr. Ablaß ge­macht hat, aufgedrängt hat.

Zunächst sei bemerkt, daß der Mißbrauch, der mit dem vereinbarten Gerichtsstande ge­trieben wird, noch weiter reicht, als dies von Dr. Ablaß gekennzeichnet worden ist. Alle die zahlreichen Abzahlungsgeschäfte aus der Möbel-, der Juwelier-, Bücher- und Spiel­werkbranche haben in ihren gedruckten For­mularen, welche der Kunde bei Eingehung des Möbel- usw. Leihvertrages unterschreiben muß, auch die Bestimmung, daß der Gerichts­stand für alle Streitigkeiten aus diesem Ver­trage das Amts- bzw. Landgericht der Stadt sei, in welcher das Abzahlungsgeschäft sitzt. Diese Bestimmung wirkt in sehr vielen Fällen als eine schwere Härte gegen den Kunden; denn verzieht dieser von dem Orte, in welchem er die Möbel oder Schmucksachen oder Bücher gekauft hat und ein großer Teil unserer minder bemittelten Bevölkerung ist oft ge­zwungen, bei der Stellungsuche den Wohnort zu wechseln, so wird er wegen jeder rück­ständigen Rate in seinem früheren Wohnorte, der unter Umständen am anderen Ende von Deutschland liegt, verklagt. Diese Hand­lungsgehilfen, Arbeiter, kleinen Beamten und dergleichen haben natürlich nicht die Mittel, sich in jenem Orte einen Anwalt zu nehmen, sie sind auch häufig nicht geschäftsgewandt genug dazu. Sie schreiben wohl dann dem Nichter einen Brief, in welchen! sie ihm dar­legen, welche Einwendungen sie gegen den Klageanspruch haben, und diese Einwendungen erscheinen oft genug recht überzeugend. Da wir aber das streng durchgeführte Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung haben, darf der Richter einen solchen Brief nicht be­rücksichtigen, sondern muß dem Abzahlungs­geschäft ein Versäumnisurteil geben, wenn er