Maßgebliches und Unmaßgebliches
Iustiz
Der Mißbrauch des vereinbarten Gerichtsstandes. Der Reichstagsabgeordnete Dr, Ablaß hat in seiner Rede vom 10, Februar d. I, zum Etat des Reichsjustizamtes u> a. auf den Mißstand der eigenartigen Geschäfte hingewiesen, die von den Großstädten aus durch gewissenlose Reisende auf dem flachen Lande eingeleitet würden. Den ge- schäftSunkundigen kleinen Leuten würde unter allerhand Vorspiegelungen eine Ware aufgeschwatzt, die sie meist bestellten, um den unbequemen Dränger loszuwerden. Dabei unterschrieben sie meist einen Vertrag, worin es unter anderem hieße, daß alle mündlichen Nebenabreden ungültig seien und daß Erfüllungsort die betreffende Großstadt sei. Damit aber hätten sie gewissermaßen ihr Todesurteil unterschrieben, denn es kämen dann fast regelmäßig Waren in großem Um- sange an, an deren Bestellung sie gar nicht gedacht haben und sie würden trotz aller Einwendungen fast regelmäßig verurteilt, da ja die mündlichen Nebenabreden ungültig sind. Das sei ein Mißstand für das kleinstädtische Handelsgewerbe, der dringend der Avilfe bedarf. Es sei sozusagen eine juristische Mittelstandsfrage.
Aus den Zeitungsberichten über diese Reichstagsrede ist nicht ersichtlich, ob der Abgeordnete Ablaß einen Weg zur Abhilfe gewiesen hat. Ich möchte, da die Frage durch die Reichstagsdiskussion einmal in das öffentliche Interesse gerückt ist, einen solchen Vorschlag vorbringen, der sich mir wiederholt bei gleichen Erfahrungen, wie sie Dr. Ablaß gemacht hat, aufgedrängt hat.
Zunächst sei bemerkt, daß der Mißbrauch, der mit dem vereinbarten Gerichtsstande getrieben wird, noch weiter reicht, als dies von Dr. Ablaß gekennzeichnet worden ist. Alle die zahlreichen Abzahlungsgeschäfte aus der Möbel-, der Juwelier-, Bücher- und Spielwerkbranche haben in ihren gedruckten Formularen, welche der Kunde bei Eingehung des Möbel- usw. Leihvertrages unterschreiben muß, auch die Bestimmung, daß der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage das Amts- bzw. Landgericht der Stadt sei, in welcher das Abzahlungsgeschäft sitzt. Diese Bestimmung wirkt in sehr vielen Fällen als eine schwere Härte gegen den Kunden; denn verzieht dieser von dem Orte, in welchem er die Möbel oder Schmucksachen oder Bücher gekauft hat — und ein großer Teil unserer minder bemittelten Bevölkerung ist oft gezwungen, bei der Stellungsuche den Wohnort zu wechseln —, so wird er wegen jeder rückständigen Rate in seinem früheren Wohnorte, der unter Umständen am anderen Ende von Deutschland liegt, verklagt. Diese Handlungsgehilfen, Arbeiter, kleinen Beamten und dergleichen haben natürlich nicht die Mittel, sich in jenem Orte einen Anwalt zu nehmen, sie sind auch häufig nicht geschäftsgewandt genug dazu. Sie schreiben wohl dann dem Nichter einen Brief, in welchen! sie ihm darlegen, welche Einwendungen sie gegen den Klageanspruch haben, und diese Einwendungen erscheinen oft genug recht überzeugend. Da wir aber das streng durchgeführte Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung haben, darf der Richter einen solchen Brief nicht berücksichtigen, sondern muß dem Abzahlungsgeschäft ein Versäumnisurteil geben, wenn er