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Die Presse und Z <YZ Strafgesetzbuches
so dürfen wir sicherlich in diesem energischen Schritt zur Tat ein wesentliches Verdienst des Staatsministers Freiherrn von Schorlemer-Lieser erblicken.
Mehr denn je drängen sowohl unsere weltpolitische Stellung wie unsere innere wirtschaftliche Entwicklung vom Agrarstaat zum Industriestaat mit ihren gewaltigen Bevölkerungsverschiebungen zwischen Stadt und Land zu einer kraftvollen heimischen Kolonisationspolitik. Wenn irgendwo das neuerdings etwas abgebrauchte Wort „großzügig" am Platze ist, so ist es hier auf dem Felde der inneren Kolonisation. Das neudeutsche Siedlungswerk muß von großen Gesichtspunkten geleitet und von einem einheitlichen Willen getragen werden. Eine großzügige innere Kolonisation bedeutet die sichere Untermauerung unserer deutschen Zukunft.
Die Presse und § ^93 Strafgesetzbuches
von Landrichter Dr. Lrnst Sontag in Berlin
Das unlängst in einer Privatklage des Herausgebers der Neuen Gesellschaftlichen Korrespondenz gegen den Chefredakteur der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung ergangene Urteil, durch welches letzterer wegen Beleidigung, begangen durch einen Artikel der Norddeutschen Allgemeinen, bestraft worden ist, hat nach Inhalt und Entstehungsart dieses Artikels wieder einmal die Aufmerksamkeit auf dieses ewig akute Problem der Grenzen des Presseschutzes bei Wahrnehmung berechtigter Interessen gelenkt. Die N. A. Z. hatte während der Balkanwirren einen Artikel veröffentlicht, in welchem es hieß: „die hiesige Börse war heute ungünstig beeinflußt durch einen Artikel der N. G. K., der sich auf eine .besonders vorzüglich unterrichtete Seite' beruft". Nach Anführung der in dem Artikel enthaltenen tatsächlichen Behauptungen, die als unrichtig bezeichnet wurden, hieß es in dem Artikel der N. A. Z. weiter: „es ist besonders unverantwortlich, durch derartige unlautere Nachrichten die öffentliche Meinung in einem Augenblick zu beunruhigen, in dem die Regierungen aller Großmächte ernsthaft bemüht sind, für immerhin schwierige Fragen eine friedliche Lösung zu finden." — Der Herausgeber der N. G. K. erblickte hierin den Vorwurf der unlauteren Verbindung mit der Börse und strengte deshalb die Beleidigungsklage an.
Die Verteidigung des Privatangeklagten ging, soweit sich dies nach den Zeitungsberichten feststellen läßt, dahin, daß der inkriminierte Artikel von dem verstorbenen Staatssekretär von Kiderlen-Waechter selbst geschrieben worden sei, daß dieser ihm, dem Angeklagten, erklärt habe, daß solchen unrichtigen Nachrichten, die in so aufgeregter Zeit besonders gefährlich seien, mit Entschiedenheit entgegengetreten werden müsse, und daß er (der Angeklagte) also die Interessen