Verstaatlichung des Grund und Bodens
von Jnstizrat B am borg er in Aschersleben
uf den inneren Zusammenhang zwischen der Boden- und Erbrechtsreform ist in den Kreisen der Bodenreformer wiederholt und von verschiedenen Seiten hingewiesen worden. Wird die aus dnn Recht der Römer übernommene, völlig unbegrenzte Verwandtenerbfolge dahin eingeschränkt, daß an Stelle der entfernteren Verwandten das Reich selbst als Erbe tritt, so gelangt nicht nur bewegliches, sondern auch unbewegliches Vermögen, Grund und Boden, Jahr für Jahr aus den Händen einzelner in den Besitz der Gesamtheit. Beide Reformen verfolgen das hohe Ziel, durch gerechtere Verteilung der materiellen Glücksgüter die Not der Masse zu lindern, — die Bodenreform unter Lebenden, die Erbrechtsreform von Todes wegen. Blickt man näher hin, so zeigt sich noch ein weiterer Berührungspunkt. Eine verhältnismäßig geringfügige Änderung der Vorschriften über das Erbrecht genügt, um den Grundgedanken der Bodenreform seiner Verwirklichung näher zu bringen. Man braucht nur die Bestimmung zu treffen — wie ich dem verdienten Führer der Bewegung, Adolf Damaschke. unter dem 18. Juli 1912 schrieb —, daß das Reich (der Bundesstaat, die Gemeinde) berechtigt sein soll, in allen Erbfällen Nachlaßgrundstücke, die nicht an die Kinder fallen, zum gemeinen Wert zu erwerben. Der Gedanke muß wohl in der Luft liegen, seitdem die Bodenreform immer fester Wurzel faßt; denn mehrere Vorschläge ähnlicher Natur sind inzwischen in Anlehnung an die Lehren von Gossen und Flürscheim aufgetaucht. Hier sei nur an die Abhandlung von Prof. Dr. Kraft in der Bodenreform vom 20. November 1912 erinnert, sowie an den Antrag Bassermann, Schiffer und Genossen vom Grenzboten I 1913 17