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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justiz

Der Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verfahren gegen Jugendliche. Die

begonnene Reform des Strafprozesses ist ms Stocken geraten und wird voraussichtlich noch in Jahren nicht vollendet sein. Wie beim materiellen Strafrecht hat sich auch hier die Regierung entschließen muffen, den reform­bedürftigsten Teil herauszugreifen und in einem besonderen Gesetze zu regeln. Dies ist aber die strafprozessualc Behandlung der Jugendlichen, Die Grundsätze, die der nur 15 Paragraphen umfassende Entwurf hier aufstellt, ändern die Grundlage» unseres bis­herigen Strafverfahrens und sind als Symp­tom eines neuen modernen Geistes in unserer Gesetzgebung über den Kreis der Fachjuris­prudenz hinaus von allgemeinem Interesse.

Bisher war das offiziell anerkannte Prinzip des Strafrechtes das, daß jede Tat ihre Vergeltung in einer adäquaten Strafe finden müsse; der Jugendliche wird seiner geringeren Schuld" wegen milder bestraft, aber er wird bestraft, wenn ihm nicht der nötige Verstand für die Strafwürdigkeit seines Tuns mangelt. Indessen muß es doch darauf ankommen, ob die Strafe dem jungen Verbrecher die Lust zu weiteren Übeltaten nimmt oder nicht; und dafür muß man viel weniger den Verstand als den Willen, den Charakter, die ganze Umgebung des Jugendlichen ins Ange fassen. So gelangt man dazu, die Strafe als Mittel zum Zweck zu betrachten, an ihrem Werte zu zweifeln und sie ganz zn beseitigen, wenn man bessere Mittel an ihre Stelle setzen kann.

Wenigstens für die jugendlichen Verbrecher haben sich diese Gedanken jetzt durchgerungen. Der wichtigste Reformvorschlag des dem Bundesrate kürzlich zugegangenen Entwurfes ist wohl der, daß schon die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Klage absehen kann, wenn Erziehungs- und Besserungsmaßregeln einer Bestrafung vorzuziehen sind. Damit ist das sogenannte Legalitätsprinzip, eines der Fundamente unseres Strafprozesses, nach dem die Staatsanwaltschaft in jedem Falle zur Anklage verpflichtet ist, zugunsten der Jugendlichen durchbrochen. Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Auch das Gericht kann nach der Klageerhebung durch unanfechtbaren Beschluß aus denselben Erwägungen heraus das Verfahren einstellen. Über die weiteren Maßregeln befindet dann die Vormundschastsbehördc, die von einfacher Vermahnung an bis zum schärfsten Mittel der Zwangserziehung schreiten kann. Es ist Wohl zu beachten, daß bezüglich der Quali­fikation der Tat gar keine Schranke gezogen ist, so daß unter Umständen selbst schwere Verbrechen nichts als eine Vermahnimg oder Überweisung nn die Zucht des gesetzlichen Vertreters nach sich ziehen können. Eine solche Machtvollkommenheit, die aber bei der Individualität der Fälle durchaus geboten ist, stellt natürlich hohe Anforderungen an die pädagogischen Fähigkeiten der Vormund­schaftsrichter. Das französische Gesetz be­treffend Jugendgerichte und Schutzaufsicht vom 22. Juli 1912 ist hier viel konservativer und läßt alle Straftaten Jugendlicher von 13 bis 16 Jahren dnrch die Strafkammern aburteilen, die je nach Schwere der Tat auf