Beitrag 
Handle oder stirb! : das Mittel zur Bekämpfung von Teuerung und Wohnungsnot.
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

Handle oder stirb!

sowieso anscheinend die auf sie gesetzten Erwartungen nur sehr mäßig zu erfüllen bestimmt ist, wie Strutz vorausgesagt hat.

Reich, Staat, Gemeinde undPublikum", Handel und Industrie würden also anscheinend von der Bodennormaltaxe große Vorteile haben. An diesen würden auch die Grundbesitzer teilnehmen und diese würden keinen positiven Schaden, sondern nur den Ausfall einer Hoffnung erleiden, die nur für einen verhältnismüßig kleinen Teil von ihnen besteht und die, wenn das hier Gesagte richtig ist, vor den Interessen der Nationalwirtschaft weichen muß.

An Umgehungen des Gesetzes würde es nun freilich nicht fehlen. Der Grundbesitzer wird oft nur verkaufen wollen, wenn ihm außer dem Taxwert eine weit höhere Summe bar oder durch einfachesSummen­versprechen" mit Hilfe von Wechsel, Scheck, Überweisung usw. gezahlt wird. Anderseits wird der Käufer oft geneigt sein, seine Konkurrenz mit solchen Mitteln zu schlagen. Aber es läßt sich die Umgehungsmöglichkeit nur bedingt gegen einen Gesetzesvorschlag verwenden. Es sei nur an die Gesetze betreffend die Stempelabgaben und Steuerselbstdeklaration erinnert, die deshalb nicht weniger gut und notwendig sind, weil sie in unzähligen Fällen umgangen werden. Auch würde schon in den weiten Zonen der Beteiligung von Staat, Gemeinden und öffentlichen Korporationen sowie überall da, wo Käufer und Verkäufer eine annähernd gleichstarke Position haben, die Gefahr der Umgehung ausgeschlossen sein. Zudem beansprucht vielleicht die Tatsache Beachtung, daß gerade der Deutsche in bezug auf den Grund und Boden altgeheiligte Empfin­dungen hegt, die dem Grund und Boden eine Sonderstellung geben und sogar von der Aufteilung des Grundes in Privatbesitz abführen. Den alten Germanen waren ihre Haine nach Tazitus heiliges Gemeingut und noch dem modernen Menschen gleitet ein Schatten über die Seele, wenn er eingezäunte Waldungen sieht, wenn das Betreten von Waldungen verboten ist, wenn er die forstpolizei­lichen Vorschriften über das Sammeln von Raff- und Leseholz, Beeren usw. lieft. Er muß sich erst auf die praktische Notwendigkeit solcher Maßregeln besinnen. Im Volksempfinden liegt eine Vorstellung, daß der Boden etwas der Allgemein­heit Gegebenes sei, und das Gesetz selbst trägt dem Rechnung durch möglichste Freigabe jener allgemeinen Rechte wie auch z. B. des Rechts über fremde Wiesen und Äcker nach der Aberntnng zu gehen. Und in diesen in allen deutschen Herzen lebenden Anschauungen würde eine Basis sür die allmähliche Gewöhnung der Nation daran liegen können, daß durch die Bodennormaltaxe der Grund und Boden auch in den Städten ein für allemal einen festen der Privatänderung entzogenen Preis habe. Die Erziehung in dieser Richtung wäre uns natürlicher, als die heutige, die den Boden nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ertrags­wirtschaft, sondern stets auch uuter den der Verkausswirtschaft betrachtet. Man würde mit der Zeit lernen, daß jedermann an der Nieder­haltung der Bodenpreise das größte Interesse habe und darin läge auch allmählich fortschreitend der beste Schutz gegen die Umgehung des Gesetzes.