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Handle oder stirb! : das Mittel zur Bekämpfung von Teuerung und Wohnungsnot.
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Handle oder stirb!

sich gerade darin, daß die früheren Besitzer ohne jene gesetzlichen Eingriffe die

späteren Wertsteigerungen des Bodens gewonnen haben würden.

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Die Grundlage für die seitherigen Bestrebungen selbst der modernen Boden­reformer bildet das Dogma, daß die Grundrente ein natürliches, unaufhaltsam steigendes Produkt des allgemeinen Fortschritts sei. Wenn aber dieses Dogma sortdauernd in weiterem Umfange schwere nationale Übelstände erzeugt, wenn wir in unserem eigenen Fett ersticken, so kann es nationalwirtschaftlich nicht richtig sein, an ihm festzuhalten oder es doch unbeanstandet zu lassen. Es muß sich also darum handeln, dieses Dogma einer Revision zu unterziehen und zu forschen, ob nicht die Schaffung eines besseren Zustandes nötig und möglich ist.

Ein hierzu brauchbares Mittel ist die dauernde Festlegung des Wertes des nackten Grund und Bodens auf die Höhe des' gemeinen Wertes, den die Bodenfläche eines jedes unbebauten oder bebauten im Deutschen Reiche belegenen Grundstücks an einem bestimmten Tage hätte. Bei land- und forstwirtschaft­lichen Grundstücken würde zur Bemessung des gemeinen Wertes neben dem Kauf­preis der möglichst frei zu schätzende Ertragswert zu berücksichtigen sein.

Zur Feststellung des gemeinen Wertes wäre auf jedem Grundbuchblatt zu vermerken, welchen Marktpreis die Quadratrute des betreffenden Grundstücks an dem durch Reichsgesetz bestimmten, aus naher Vergangenheit oder naher Zukunft zu wählenden Kalendertage hatte. Dieser Wert des Areals wäre sür alle Zukunft als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen über das Grundstück reichs­gesetzlich maßgebend. Zuwiderlaufende Rechtshandlungen und Umgehungen wären für nichtig zu erklären, das Zuvielgezahlte müßte zurückgefordert werden können. DieGebäudewerte würden entsprechend den Herstellungskosten und demMaß der Abnutzung neben dem Bodenwert ihren eigenen Preis haben. Auch sür Meliorationen landwirtschaftlicher Grundstücke würde nur der Wert der dazu aufgewendeten Arbeitsleistung und Materialien vergütet werden. Den Ver­minderungen des Wertes durch Deterioration, z. B. Versumpfung oder Versandung, Verschlechterung der Verkehrslage ufw. hätte der Preis natürlich zu folgen.

Vor den Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches, des Staates, der Gemeinden und der Kirche befinden, dürfte die Reichsbodennormaltaxe nicht Halt machen, da deren Wertsteigerung ebenso schädlich auf die Gesamtheit wirkt, wie die der Privatgrundstücke.

An der unmittelbaren Durchführbarkeit dieses Gedankens scheint man nicht zweifeln zu dürfen. Der gemeine Wert der Grundstücke ist bereits dem preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (ek. das Gesetz zur Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Juli 1906), wie dem preußischen Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz vom 23. April 1906, dem preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 19. Juni 1906 wie dem Reichszuwachs- steuergesetz auch betreffs der Bergwerke eine Grundlage. Die Katasterämter