handle oder stirb!
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nach denselben Grundsätzen verfahren und ihre bodenreformerischen Grundsätze fallen lassen müssen.
Verstaatlichung und Kommunalisierung des Grund und Bodens sind eben keine Begriffswesenheiten, sondern nur Schlagworte, höchstens Rahmen eines Programms. Anhäufung von Grundbesitz in einer mächtigen Hand kann gut oder schlecht wirken, je nach den Nebenumständen, unter denen es geschieht. Vergangene Jahrhunderte wissen von Latifundienwirtschaft und von dem Besitz der toten Hand nicht viel Gutes zu erzählen. Der Geist der Verwaltung des Besitzes ist das Entscheidende. Aber die Personen wechseln und der Zwang der äußeren Verhältnisse ändert sich. Weil deshalb für lange Zeiträume, besonders für Zeiten wirtschaftlicher Bedrängnis, betreffs der Gemeinnützigkeit der Verwaltung Garantien nicht gegeben werden können, so handelt es sich bei der Verstaatlichung und Kommunalisierung um ein gefahrvolles Experiment, das leicht gerade das Übel wird begünstigen müssen, gegen welches es sich heute richtet.
Schließlich werden auch staatlicher und kommunaler Grunderwerb doch nur einen kleinen Teil des ungeheuren Gebiets des Deutschen Reiches besseren Zuständen entgegenführen können, wenn schon sie ihrem Ziele überhaupt treu zu bleiben vermögen. Die prozentuale Verschuldungsgrenze solgt der Wertsteigerung, kann also ini Verhältnis zum Ertrage eine Überschuldung gestatten, vor der auch die unkündbare Amortisationshypothek — die zudem immer unbeliebter wird — nur einen schwachen Schutz bieten wird, da sie ebenfalls dem gemeinen Werte folgen und zudem nur für einen höheren Zinsfuß zu haben sein wird, als eine kündbare Hypothek. Reich, Staat, Gemeinden nehmen jetzt, wie Private einschließlich der künstlich angesetzten Kolonisten, als Grundbesitzer an der allgemeinen Wertsteigerung des Bodens teil, auch in den zur bloßen Benutzung fortgegebenen Ländereien.
Die Maßregeln zur Verhütung der Verschuldung dienen der Freihaltung der Grundrente als Steuerquelle. Die Besteuerung der Grundrente wird zu dem gleichen Zwecke schonend angesetzt, die Wertzuwachssteuer erreicht höchstens 30 vom Hundert der Wertsteigerung, ja selbst in Kiautschou nur 33^/z vom Hundert.
Also das allgemein anerkannte Übel des Fortschreitens der Teuerung bleibt allen diesen Maßregeln zum Trotz bestehen. Man findet sich damit ab und sucht nur in Staat und Gemeinden davon zu profitieren und tut das alles der Freiheit der Entwicklung zuliebe. Und doch hat man in diese Freiheit der geschichtlichen Entwicklung vermittelst der vorher erwähnten großen Gesetze in schwerster Weise und zwar zum Segen des Staates eingegriffen, in das Privateigentum wie in die Realrechte, und selbst eine Beschränkung der persönlichen Freiheit gutgeheißen, wie sie in dem Erbbaurecht und in der Verschuldungsgrenze liegt. Freilich galten die von der Gesetzgebung betroffenen Eigentumsrechte als überlebt und abgestorben. Aber wie wenig sie das waren, das zeigt