Die neue dänische Verfassung
ie neue dänische Verfassung vom 5. Juni 1915, durch die die Verfassung von 1866 abgelöst wird, bedeutet ihrem inneren Wesen nach eine Rückkehr zu den demokratischen Grundsätzen der Juniverfassung von 1849.
Die Verfassung von 1866 war konservativer als die Juniverfassung, gleichwohl beruhte sie ebenso wie diese auf der Voraussetzung des Übergewichts des Folketings (der zweiten Kammer). Die konservativen Gutsbesitzer hegten auch damals keine weitergehenden Wünsche. Sie wünschten ein Oberhaus, das den Grundbesitz gegen Übergriffe eines demagogischen Folketings beschützen könnte. Die politischen Köpfe unter ihnen sahen klar, daß das Folketing nach der Zusammensetzung der Wählermasse aus der bereits zurückgelegten politischen Entwicklung, namentlich aber durch die sür Dänemark eigentümliche Finanzgesetzbehandlung, ein Übergewicht erhalten hatte, gegen das ein Kampf aussichtslos war. Den sichtbaren Ausdruck dieser Auffassung erhielt die Verfassung in den Regeln über die Behandlung der Finanzgesetze, in denen das Vorrecht der zweiten Kammer hinsichtlich aller Bewilligungsgesetze gewahrt wurde. Ein Versuch der Nationalliberalen, die Gleichberechtigung der Kammern durch Einrichtung eines gemeinschaftlichen Ausschusses als einer entscheidenden Instanz über die Finanzgesetzvorlagen zu retten, wurde aufgegeben und dem Folketing das Vorrecht auf diesem Gebiete als eine ausdrückliche „Einräumung an die Volkssouveränität" belassen.
In den ersten Jahren nach 1866 wurde die Regierung des Landes in diesen Geleisen geführt, aber nachdem sich 1870 die Bauernparteien unter dem Namen der Vereinigten Linken zusammengeschlossen hatten, begann der Kampf der Regierenden gegen den Folketmgsparlamentarismus. Dieser Kampf, der zuerst unter nationalliberaler Leitung (Partei der städtischen Intelligenz, sogenannte Professorenpartei) und dann unter Estrup (Partei der konservativen Gutsbesitzer) geführt wurde, bildet den wesentlichen Inhalt der dünischen Politik von 1870 bis 1901. Gegenstand des Kampfes war von nationalliberaler und konservativer Seite die Behauptung der völligen Gleichberechtigung der ersten Kammer, von der gegnerischen Seite, der Vereinigten Linken, die Behauptung des Folketings- parlamentarisnms, und dieser Kampf wurde in der Behandlung der Finanz-