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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Rechtsfrage n

Der Lusitania-Fall im Urteile von deut­schen Gelehrten. Mit Abdruck der amtlichen Urkunden. Sonderausgabe der Zeitschrift sür Völkerrecht, Bd. 9, Heft 2. Breslau 1916. L. U. Kerns Verlag (Max Müller). 139 S.

Im Mai d. I. veranstaltete der Mitheraus­geber der Zeitschrift sür Völkerrecht, Prof. V.MaxFleischmann in Königsberg eine Rund­frage unter deutschen Staats- und Völker­rechtslehrern über ihre Ansicht betreffend den Lusitania-Fall. Das Ergebnis dieser Rund­frage liegt hier vor. Ausführliche Erörte­rungen finden sich da von Allfeld in Erlangen, Binding in Leipzig, Brie in Breslau, Fleisch­mann in Königsberg, Harburger in München, Hatschek in Göttingen, Kohler in Berlin, Laband in Straßburg, von Lentner in Inns­bruck, Mendelssohn-Bartholdy in Würzburg, Reichsgerichtsrat Neukamp in Leipzig, Neu­meyer in München, Niedner in Jena, Piloty in Würzburg, Nehm in Straßburg, vonNoh- land in Freiburg, Schoenborn in Heidelberg, Frhr. von Stengel in München, StruPP in Frankfurt a. M., Triepel in Berlin und Wach in Leipzig, also außer von Lentner lauter Reichsdeutschen und außer Neukamp lauter Professoren.

Die Rundfrage könnte auf den ersten Blick überflüssig erscheinen. Denn nichts scheint uns so klar als die Rechtsfrage. Ich antwortete damals dem Herausgeber, indem ich die Beteiligung an der Rundfrage wegen Zeitmangels ablehnte, was man denn über den Lusitania-Fall überhaupt noch schreiben solle, Daß ein bewaffneter, mit Munition beladener Hilfskreuzer ohne weiteres ver­senkt werden könne, sei doch selbstverständlich. Die Bewaffnung der Lusitania mit Kanonen ist allerdings bestritten worden, wenn auch höchst wahrscheinlich zu Unrecht. Aber die Eigenschaft als Hilfskreuzer und die Beladung

mit Munition ist über jeden Zweifel erhaben^ und das genügt auch schon. Die Schuld traf höchstens die amerikanische Regierung und die Cunard - Linie, die die Beförderung von amerikanischen Bürgern auf einem also gefährdeten Schisse trotz Warnung zuließ. Erstaunen konnte man höchstens darüber, daß in Amerika eine andere Ansicht überhaupt möglich schien.

Doch schon der deutsch-amerikanische Notenwechsel zeigte, daß beide Teile einander gar nicht verstanden, weil sie eine ganz ver­schiedene Sprache redeten, womit natürlich nicht die Verschiedenheit von deutsch und englisch gemeint ist. Der Notenwechsel wurde denn schließlich ohne Verständigung als gänzlich zwecklos eingestellt. Wenn die letzte Note des Präsidenten Wilson das große Wort gelassen auSspricht:Grundsätze sind un­abänderlich", so muß solche Professorale Prinzipienreiterei in Deutschland völliger Verständnislosigkeit begegnen. Der alte Wrangel hatte gegenüber einer derartigen Vergewaltigung des gesunden Menschenver­standes die treffende Abwehr:Kinder, das ist vor mir zu hochl"

Kohler hat neulich in einem Aufsatze im Tag" versucht, das Geheimnis zu lösen,- weshalb beide Teile sich in rechtlicher Be­ziehung über den Lusitania-Fall nicht ver­ständigen konnten. Der Grund liegt der Hauptsache nach in dem zurückgebliebenen Zustande der englisch-amerikanischen Rechts­wissenschaft, die wesentlich aus, Präcedenz- fällen Nechtsregeln ableitet und diese nun auf neue Fälle anwendet. Gegenüber ganz neuen Erscheinungen des Lebens versagt diese Methode. Unterseeboote wie Luftschiffe waren aber dem bisherigen Völkerrecht fremd. Treffend hält daher Laband der amerikanischen Auffassung entgegen:Sowie nach der Ein­führung des Schießpulvers und namentlich der Kanonen die Regeln der Feudalzeit über