Ist die Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte vom 9. September M5
rechtsgültig?
von vr. Aurt peschke
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m 1. Oktober ist die Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkte an ist für Zahlungsansprüche auch vor den Landgerichten das Mahnverfahren Regel, insbesondere auch ' für Urkunden- und Wechselprozesse, dasselbe Verfahren wird vor den Amtsgerichten erweitert, Berufung und Beschwerde in geringfügigen Sachen werden ausgeschloffen, die mündliche Schlußverhandlung kann im Einverständnis der Parteien wegfallen, das Urteil kann abgekürzt werden, und so einige minder wichtige Erleichterungen mehr. Eingeleitet ist die Bekanntmachung mit der üblichen Formel: Der Bundesrat hat auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgendeVerordnung erlaffen:.. Im Z 3 a. a. O. liest man:
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
Hält sich die Bekanntmachung vom 9. September 1915 im Rahmen dieser Ermächtigung? Diese Frage dürfte bald Gelehrte und Gerichte ernsthaft beschäftigen; denn der Richter, der nur dem Gesetze unterworfen ist, hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die bundesrätlichen Bekanntmachungen auf ihre gesetzliche Grundlage hin zu prüfen. Reichsgefetze darf der Bundesrat aber nur abändern, wenn es zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen notwendig ist. Nun läßt sich schließlich jede Gesetzesänderung mit einem wirtschaftlichen Zweck rechtfertigen; eine ganze Reihe unpraktischer, formalistischer Vorschriften unseres bürgerlichen und prozesfualen Rechtes sind in letzter Linie auch eine Schädigung der gesamten Volkswirtschaft. Sollte der Bundesrat hier überall reformieren dürfen, so kann er uns über Nacht auch mit einer neuen Gerichtsorganisation, einem neuen Erbrecht und dergleichen beglücken. Das war aber offenbar nicht die Meinung der Ermächtigung, zu welcher die Begründung ausdrücklich hervorhebt, daß Änderungen der sozialpolitischen und der Arbeiterschutzgesetze dabei nicht in Betracht kommen (in die Angestelltenverstcherung hat der Bundesrat gleich