5°/o Deutsche Reichsanleihe.
(Dritte Kriegsanleihe.)
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5 °/o Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Die Schuldverschreibungen sind seite«ss des Reichs bis zum 1. Oktober nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch darüber wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw ) verfüge«.
Bedingungen.
1- Zeichuungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Sonnabend, den 4. September, an bis Mitiwoch, den ÄS. September, mittags 1 Uhr
bei dein Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtmia entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königliche» Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central- Geilosse»ischnftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie
sämtlicher deutsche» Banken, Bankiers und ihrer Filiale», sämtlicher deutsche» öffentliche» Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebe»sversicher«ttgsgesellschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft eifolgen.
Auch die Post nimmt Zeichnungen an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen ist zum 18. Oktober die Vollzahlung zu leisten.
2- Die Anleihe ist in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. April 1916, der erste Zinsschein ist am 1. Oktober 1916 fällig.
Der Zeichnungspreis beträgt, wenn Stücke verlangt werden, 99 Mark, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis 15. Oktober 1916 beantragt wird, 98,80 Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stück- Zinsen (vergl. Z. 8).
Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshaupl- t'ank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1916 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt-, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskasscn wie die Wertpapiere selbst beliehen.
Zeichnungsscheine sind bei allen Neichsbankcmstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die Post- anstalten ausgegeben.
boten Nr. «7 ». 15. IX. 1916.