Htaatenbund von Nordeuropa
von Zustizrat Ba IN berger
Man vergleiche die Aufsätze in den Heften 33, 43, 49 vom Jahre 1914 und in Heft 2 des Jahres 191S.
enn es wünschenswert ist, für den Fall der Beendigung des Krieges eine völkerrechtliche Verbindung anzustreben, die das Deutsche Reich mit den ihm benachbarten kleineren Staaten, — Schweden, Norwegen, Dänemark, Holland und auch Belgien nebst ^ Luxemburg — zu einem Staatenbunde vereinigt, so liegt es nahe, den Blick auf die bereits bestehenden Staatenbundsbildungen zu richten und zu prüfen, ob sie sich zum Besten der Gesamtheit und ihrer Glieder bewährt haben oder nicht. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 17. September 1787, die Schweizerische Bundesverfassung vom 8. April 1848 und die Versassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 bezeichnen übereinstimmend als ihr Ziel den Schutz des Bundesgebiets, den Schutz des darin geltenden Rechts und die Pflege der Wohlfahrt der Bundesangehörigen. Das Deutsche Reich ist nach der herrschenden Lehre nicht als völkerrechtlicher Bund im eigentlichen Sinne, sondern als ein Bundesstaat aufzufassen, während die Vereinigten Staaten eine eigentliche Staatenbundsvereinigung völkerrechtlicher Natur darstellen. Gemeinsam ist allen drei Schöpfungen, daß die Unabhängigkeit der Gliedstaaten grundsätzlich gewährleistet wird, soweit sie nicht durch ausdrückliche Bestimmung zum Besten der Bundeszwecke beschränkt ist. Man wird einräumen müssen, daß diese Staatenvereinigungen bis jetzt die Erwartungen erfüllt haben, die ihre Teilnehmer an sie knüpften. Der amerikanische Bund, der auf 46 Staaten angewachsen ist, besteht seit 128 Jahren, der schweizerische seit 67 Jahren, das Deutsche Reich nunmehr 44 Jahre. Die nächste, nicht ausdrücklich hervorgehobene, aber vielleicht wichtigste Wirkung der Vereinigungen bestand darin, daß Kriege zwischen den einzelnen Staaten von selbst in Wegfall kamen. Die Staatenvereinigungen verringern also die Kriegsgefahr. Sie dienen unmittelbar und selbsttätig der Sache des Friedens. Sie dienen der Sache des Friedens nicht nur innerhalb des Bundes, sondern auch nach außen. Solange ein kleiner Staat alleinsteht, schwebt er vermöge seiner natürlichen Schwäche in beständiger Gefahr. Diese Gefahr wird für ihn beseitigt oder doch stark verringert, sobald er Mitglied einer Staatengesellschaft wird, die mit ihrem größeren Ansehen und mit ihrer größeren Macht für ihn eintritt. Bis