Gin neues Universitätsgesetz
von Dr. zur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte
er Ruf nach einem Universitätsgesetz ist alt, und doch ist es etwas neues, wenn jetzt auch von uns der Wunsch nach einem neuen Universitätsgesetz ausgesprochen wird. Bisher dachte man gewöhnlich bei dem Ruf nach einem Universitätsgesetz an einen umfassenden gesetzlichen Ausbau des gesamten Universitätswesens. Wir dagegen weisen den Plan eines solchen allgemeinen Universttätsgesetzes als ein für absehbare Zeit gar nicht zu erreichendes Phantom zurück und wollen das neue Universitätsgesetz auf bestimmte Punkte beschränkt sehen. Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines allgemeinen Universitätsgesetzes denke man doch nur an die noch immer nicht überwundenen Schwierigkeiten, welche sich der Verfassungsverheißung eines allgemeinen Schul- und Unterrichtsgesetzes (Art. 26) entgegengestellt haben. Viel zu weit auseinandergehende Wünsche, Meinungen, Bestrebungen würden bei Regierung, Landtag, Volk hervortreten, wenn der Plan eines allgemeinen Universitätsgesetzes gewagt werden sollte! Aber wie es gelungen ist, durch das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906. wenigstens einen Teil des Elementarschulwesens neuer gesetzlicher Regelung zuzuführen, besteht die Hoffnung, daß ein neues, kluger Beschränkung zugängliches Universitätsgesetz auf seilen der Regierung, wie der Volksvertretung Zustimmung finden wird.
Um gleich in meäias res zu gehen, schlagen wir etwa solgenden Gesetzentwurf vor:
§ 1
„Abänderungen der bisher vom König einseitig erlassenen und ergänzten Universitätsstatuten, sowie der Erlaß neuer Universitätsstatuten erfolgen in Zukunft durch ein formelles Gesetz.
Die Fakultäten, welche bisher noch keine ministeriell bestätigten Fakultätsstatuten besitzen, erhalten solche binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes."
§ 2
„Rechtliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem zuständigen Ministerium und den Univerfitätsverwaltungen, zwischen einzelnen Universitätsorganen und zwischen einzelnen Universilätsangestellten (ordentlichen und außerordentlichen