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Die Einkommenvermehrungssteuer als Kriegsabgabe
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Die Ginkommenvermehrungssteuer als Ariegsabgabe

von Beigeordnetem Rohde

roße einmalige Ausgaben werden in der Finanzwirtschaft der öffentlichen Körperschaften nach altbewährtem Grundsatz durch Anleihen gedeckt. Die Lücken, die der gegenwärtige Kriegszustand in den Etats von Reich, Einzelstaaten und Gemeinden hervorruft, brauchen aus diesem Grunde nicht ohne weiteres Steuererhöhungen oder die Neueinführung von Steuern nach sich zu ziehen. Trotzdem ist es aber durchaus an der Zeit eine Steuerart zu behandeln, deren Einführung an­scheinend die öffentliche Meinung aus Gründen des Billigkeitsimpfindens immer dringender erheischt. Es ist dies dieSteuer auf Kriegsgewinne", die der Fachmann in eine Einkommenvermehrungssteuer umwandeln dürfte. An einem Beispiel sei das Problem erläutert:

Wenn jemand im Jahre 1913 ein tatsächliches Einkommen von 5000 Mark gehabt hat, so zahlt er von diesem Einkommen im Jahre 1914 in Preußen einen Staatssteuersatz von 118 Mark (ausschließlich des Zuschlages). Hat er im Jahre 1914 8000 Mark Einkommen, so zahlt er im Jahre 1915 aus­schließlich des Zuschlages 212 Mark Steuersatz. Denselben Steuersatz zahlt aber auch derjenige Steuerpflichtige, der im Jahre 1914 ein Einkommen von 8000 Mark hat und im Jahre 1913 ein solches von 20000 Mark gehabt hat. Mit anderen Worten: die Vermehrung und Verminderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahre bleibt bei Bestimmung des Steuersatzes unberücksichtigt. Für den Steuerpflichtigen aber und für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist diese Vermehrung oder Verminderung des Einkommens nicht ohne Bedeutung. Der Steuerpflichtige, der in früheren Jahren ein geringes Einkommen gehabt hat, und plötzlich ein höheres Einkommen erzielt, steht besser da, als der Steuerpflichtige, dessen Einkommen zurückgegangen ist. Der letztere hat seine gesamten Lebensbedürfnisse in der Regel auf den höheren Einkommens- Grenzboten! Ivlö 26