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Der Vernichtungskrieg und seine Folgen
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Der Vernichtungskrieg und seine Folgen

gehörigen zu schützen? LKarit^ bsZinns at Kome sagt der Engländer. Wenn erst einmal unsere Gegner sehen, daß wir nicht nur diedummen Deutschen" sind, daß sich nicht nurPeitsche auf Deutsche" reimt, wie Börne so geschmackvoll herausgefunden hat, werden sie klein beigeben, das Rechen- exempel machen, daß wir viel mehr Staatsangehörige von ihnen in der Hand haben, als sie von uns, und werden sich dann genau ebenso fügen, wie dies Frankreich in der Frage der widerrechtlich gefangenen Parlamentäre auf ernst­liche Drohung hm getan hat.

Der stärkste Widersacher gegen Vegeltungsmaßregeln ist der deutsche For­malismus besser gesagt die deutsche Feigheit vor der Macht der Form. Seit jenen Tagen der übereilten Rezeption des römischen Rechtes, als eine unserm Empfinden fremde Form die deutschen Rechtsbegriffe knechtete, wo der Widerstand gegen ihre Anwendung, insbesondere ihre Anwendung zur Regelung des Grundbesitzes, niederbrach in den Bauernrevolten, hat der Deutsche die Herrschaft der Form anerkannt, er ist ihr Knecht geworden, statt sie zu beherrschen. Gerade die aus Gelehrtenkreisen stammenden Proteste gegen Ver­geltungsmaßnahmen sind nicht unbeeinflußt durch dies Beugen unter die Macht der Form, durch eine gewisse Angst vor dem einmal Anerkannten, und gar vor der eigenen Verantwortung einem übernommenen, aber jetzt nicht mehr angebrachten Moralbegriff gegenüber.

Aber selbst eine rein formale Auffassung würde übrigens speziell in der Frage der völkerrechtlich verbotenen Geschosse uns Vergeltungsmaßregeln gegen die gefangenen Offiziere gestatten. Daß die Dum-Dum-Geschosse, um diesen Sammelnamen zu brauchen, völkerrechtlich verboten sind, weiß auch der jüngste englische wie französische Leutnant, also auch, daß ihre Anwendung ein Ver­brechen darstellt. Dieses Verbrechen fällt aber dem Offizier, der ihm durch Kommandos und Befehle Vorschub leistet, mit zur Last. Von der moralischen Stellung eines Offiziers muß man verlangen können, daß er sich weigert, ein solches Verbrechen zu begehen, und für seine Leute andere Munition ernstlich fordert. Die gewiß besonders strengen deutschen Vorschriften enthalten die Bestimmung, daß einem Befehl, der ein Verbrechen fordert, Gehorsam nicht zu leisten sei. Wir sind also formal wie innerlich völlig berechtigt, die gefangenen Offiziere, unter deren Befehl das Völkerrecht durch Anwendung von Dum-Dum- Geschossen verletzt ist, hierfür zur Verantwortung zu ziehen, und verdienter Strafe zu überliefern.

Die Vergeltungsmaßrcgeln des deutschen Staates würden sich nach obigen Ausführungen nach drei Richtungen zu erstrecken haben.

Zunächst muß für alle diejenigen, deren wirtschaftliche Lage untergraben ist, sei es durch Einziehung ihres im Ausland befindlichen Vermögens, oder durch mittelbaren Verlust desselben infolge des Krieges, sei es durch Herab­minderung ihrer körperlichen oder geistigen persönlichen Erwerbsfähigkeit, eine hinreichende Entschädigung für das Verlorene geschaffen werden. Wie gesagt,